Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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Wenn  im  abgelaufeuen  Halbjahre  für  einzelne  Gemeindebezirke  weder  ein
Abgang  noch  ein  Zugang  vorgekommen  ist,  hat  das  Rechnungsamt  hierüber
eine  besondere  Niederschreibung  zu  den  betreffenden  Akten  zu  bringen.

8  30.

In  diese  Verzeichnisse  sind  auch  ohne  vorliegende  Anmeldung  diejenigen
stenerpflichtigen  Diensteinkommen-,  Renten=  und  sonstigen  Bezüge  einzuzeichnen,
welche  im  Untersuchungswege  ermittelt  und  festgestellt  worden  sind.

831.

Ohne  Abmeldung  von  Seiten  des  Steuerpflichtigen  sind  bei  Aufstellung
dieses  besonderen  Verzeichnisses  (§  24)  oder  eines  Ab=  und  Zugangsverzeichnisses
  eingezeichnete  Bezüge  ganz  oder  zum  Theil  nur  in  folgenden  Fällen  wegzulassen
  oder  in  Abgang  zu  bringen:

1.  im  Falle  offenkundigen  Ablebens  eines  Stenerpflichtigen  diejenigen  Steuerkapitale
  desselben,  welche  —  wie  Besoldung,  Wartegeld,  Pension,  Leibrente
  —  mit  dem  Tode  des  Bezugsberechtigten  oder  mit  einem  bestimmten
Zeitpunkte  nach  demselben  in  Wegfall  kommen,  Kapitalrenten  dagegen
nur  in  dem  Falle,  wenn  und  soweit  solche  offenkundig  an  im  Großherzogthume
  nicht  steuerpflichtige  Erben  übergegangen  sind;

2.  im  Falle  offenkundigen  Wegzugs  eines  Steuerpflichtigen  in  einen  anderen
Ort  des  Großherzogthums,  welchen  Falls  jedoch  zugleich  die  Einstellung
zu  dem  betreffenden  Verzeichnisse  des  neuen  Wohnortes  zu  erfolgen  hat,
und  wenn  derselbe  in  einem  anderen  Rechnungsamtsbezirke  sich  befindet,
die  Anmeldungen  zu  diesem  Zwecke  dahin  abzugeben  sind;

3.  diejenigen  Bezüge,  rücksichtlich  welcher  ein  Bezugsberechtigter  in  Folge
offenkundiger  Auswanderung  unter  Aufgebung  der  Staatsangehörigkeit
oder  in  Folge  eines  Wechsels  des  Wohnsitzes  oder  Aufenthaltsortes
aufhört  im  Großherzogthume  steuerpflichtig  zu  sein.

§  32.

Nach  Aufstellung  dieses  besonderen  Verzeichnisses  bezüglich  der  Ab=  und
Zugangsverzeichnisse  und  nach  erfolgter  Anslegung  der  Schätzungsliste  (5  53
des  Gesetzes)  hat  das  Rechnungsamt  den  Gesammtbetrag  des  angemeldeten
steuerpflichtigen  Einkommens  in  die  Spalte  für  die  erste  Abtheilung  der  Steuer-