Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

246 
— 
# 
. Die Anmeldung von Schuldzinsen, deren Abzug beantragt wird, hat nach § 14 
des Gesetzes beim Großherzoglichen Rechnungsamte und in den Städten, für 
welche eine Steuer-Lokal-Kommission bestellt ist, bei der Großherzoglichen 
Steuer-Lokal-Kommission spätestens bis d. Januar jeden Jahres, und 
wenn das Steuerkapital eines Steuerpflichtigen für das zweite Halbjahr ein- 
zustellen ist, spätestens bis 8. Juli jeden Jahres offen und bezüglich beim Be- 
ginne jeden Jahres ernenert schriftlich zu erfolgen. 
uSchuldzinsverzeichnisse, welche den vorstehend angegebenen Erfordernissen nicht 
entsprechen, oder verspätet eingereicht werden, oder unrichtige Angaben ent- 
halten, sind nach § 14 Absatz 2 des Gesetzes als zur Berücksichtigung nicht ge- 
eignet zurückzugeben. 
3. Wer Schuldzinsen anmeldet, welche überhaupt nicht, oder in niedrigerem Be- 
trage als angegeben zu entrichten sind, hat nach § 80 des Gesetzes die hinter- 
zogene Steuer nachzuzahlen und den vier. bis sechzehnfachen Betrag derselben 
als Strafe zu erlegen. 
. Im Uebrigen sind bei Anmeldung von Schuldzinsen die Vorschriften in 88 7 
bis 11 der Ausführungsverordnung vom 13. Oktober 1883 zu beachten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.