10.
neben der neuen fortbesteht und die neue Anmeldung als Nachtrag zu
der früheren gilt.
Jeder neue Erwerb eines aumeldungspflichtigen Einkommens, und jede
Veränderung, welche hinsichtlich eines solchen eintritt, ist in gleicher Weise,
wie beim Beginne der bevorstehenden Finanz-Periode bis zum 15. Ja-
nuar 1884 auch ferner im Laufe derselben zu Anfang desjenigen mit
dem 1. Juli bezüglich 1. Jannar beginnenden Halbjahres, an dessen
erstem Tage der Steuerpflichtige sich im Rechte des Bezugs jenes neuen
oder veränderten Einkommens befindet, spätestens bis zum 15. Juli, be-
ziehungsweis bis zum 15. Jannar (§ 15 des neurevidirten Gesetzes vom
10. September 1883) bei Vermeidung der in den §§ 16 und 79 des-
selben Gesetzes bestimmten Strafen und Nachtheile anzumelden.
Einer neuen Anmeldung anmeldungspflichtigen Einkommens jeder Art be-
darf es dagegen nicht, wenn solches bereits mit dem vollen Betrage ver-
steuert wird, und eine Veränderung rücksichtlich desselben nicht
eingetreten ist.
Hinsichtlich eines jeden bisher im ersten Theile der Ortsquote versteuerten
Einkommens, dessen Abmeldung oder veränderte Anmeldung bis zum
15. Januar 1884
nicht erfolgt, wird die stillschweigend erneuerte Anmeldung des be-
treffenden Einkommens so lange angenommen, als dasselbe nicht recht-
zeitig beim Beginne eines Halbjahres abgemeldet oder verändert ange-
meldet worden sein wird (§ 16 des Gesetzes vom 10. September 1883).
IV.
Schuldzinsen dürfen, vorbehältlich der Bestimmungen in § 47 des Ge-
setzes vom 10. September 1883 von dem Steuerpflichtigen bei der Anmel-
dung eines zur ersten Abtheilung der Steuerrolle gehörigen Einkommens nicht
abgezogen werden, sondern sind, wenn deren Abzug beantragt wird, von dem
Steuerpflichtigen unter genauer Angabe des Namens und Wohnorts des Gläu-
bigers, des Kapitalbetrages der Schuld, des Zinsfußes, des Jahresbetrages
der Schuldzinsen und des Datums der etwa ausgestellten Schuldurkunde beim
Rechnungsamte oder der Steuer-Lokal-Kommission spätestens bis zum 8. Ja-
nuar jeden Jahres, und wenn das Stenerkapital eines Steuerpflichtigen