Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

10. 
neben der neuen fortbesteht und die neue Anmeldung als Nachtrag zu 
der früheren gilt. 
Jeder neue Erwerb eines aumeldungspflichtigen Einkommens, und jede 
Veränderung, welche hinsichtlich eines solchen eintritt, ist in gleicher Weise, 
wie beim Beginne der bevorstehenden Finanz-Periode bis zum 15. Ja- 
nuar 1884 auch ferner im Laufe derselben zu Anfang desjenigen mit 
dem 1. Juli bezüglich 1. Jannar beginnenden Halbjahres, an dessen 
erstem Tage der Steuerpflichtige sich im Rechte des Bezugs jenes neuen 
oder veränderten Einkommens befindet, spätestens bis zum 15. Juli, be- 
ziehungsweis bis zum 15. Jannar (§ 15 des neurevidirten Gesetzes vom 
10. September 1883) bei Vermeidung der in den §§ 16 und 79 des- 
selben Gesetzes bestimmten Strafen und Nachtheile anzumelden. 
Einer neuen Anmeldung anmeldungspflichtigen Einkommens jeder Art be- 
darf es dagegen nicht, wenn solches bereits mit dem vollen Betrage ver- 
steuert wird, und eine Veränderung rücksichtlich desselben nicht 
eingetreten ist. 
Hinsichtlich eines jeden bisher im ersten Theile der Ortsquote versteuerten 
Einkommens, dessen Abmeldung oder veränderte Anmeldung bis zum 
15. Januar 1884 
nicht erfolgt, wird die stillschweigend erneuerte Anmeldung des be- 
treffenden Einkommens so lange angenommen, als dasselbe nicht recht- 
zeitig beim Beginne eines Halbjahres abgemeldet oder verändert ange- 
meldet worden sein wird (§ 16 des Gesetzes vom 10. September 1883). 
IV. 
Schuldzinsen dürfen, vorbehältlich der Bestimmungen in § 47 des Ge- 
setzes vom 10. September 1883 von dem Steuerpflichtigen bei der Anmel- 
dung eines zur ersten Abtheilung der Steuerrolle gehörigen Einkommens nicht 
abgezogen werden, sondern sind, wenn deren Abzug beantragt wird, von dem 
Steuerpflichtigen unter genauer Angabe des Namens und Wohnorts des Gläu- 
bigers, des Kapitalbetrages der Schuld, des Zinsfußes, des Jahresbetrages 
der Schuldzinsen und des Datums der etwa ausgestellten Schuldurkunde beim 
Rechnungsamte oder der Steuer-Lokal-Kommission spätestens bis zum 8. Ja- 
nuar jeden Jahres, und wenn das Stenerkapital eines Steuerpflichtigen
	        
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