47
das erwachsende Botenlohn abzüglich der im Voraus bezahlten Beträge zu entrichten. Die
für etwa gleichzeitig zur Abtragung gelangende Telegramme im Voraus bezahlte Bestellgebühr
bleibt hierbei außer Betracht.
VII Eine Beschränkung der Vorausbezahlung auf den Betrag für die Packetadresse
(25 oder 80 Pf.) ist bei Packeten bis 5 Kilogramm einschließlich nur dann zulässig, wenn die
Packete an ihrem Bestimmungsort einer zoll= oder steueramtlichen Behandlung zu unterwerfen
sind; bei schwereren Packeten auch in dem Fall, wenn vorauszusetzen ist, daß die Eilbestellung
sich auf die Sendung selbst nicht erstrecken werde. Findet in Ausnahmefällen dann gleichwohl
die Bestellung der Sendung selbst statt, so sind vom Empfänger die wirklich erwachsenen
Botenkosten abzüglich der vom Absender für die Abtragung der Adresse vorausbezahlten Gebühr
zu entrichten, bei Bestellung im Ortsbestellbezirk jedoch mindestens 15 Pf. und bei Bestellung
im Landbestellbezirk mindestens 40 Pf.
VIII Reichen bei Briefsendungen, welche im Briefkasten vorgefunden werden, die vom
Absender verwertheten Postwerthzeichen zur Deckung des Portos und der Eilbestellgebühr
(VAan 1 und b 190 nicht aus, so werden die Briefe rc. wie solche Gegenstände behandelt, be-
züglich deren eine Vorausbezahlung von Eilbestellgeld überhaupt nicht erfolgt ist.
IX Verweigert der Empfänger die Zahlung des zu seinen Lasten fallenden Botenlohns,
so ist die Sendung als unbestellbar zu behandeln.
X Die Beförderung von Postsendungen mittels besonderer Eilboten vom Einlieferungsort
nach einem anderen Postort ist nicht gestattet. Dagegen kann auf Verlangen der Absender die
besondere Beförderung von Postsendungen, welche einer Postanstalt von weiterher zugehen und
nach einem anderen Postorte gerichtet sind, durch Eilboten stattfinden, wenn die Entfernung
zwischen den beiden Postanstalten nicht über fünfzehn Kilometer beträgt. Die Aufschriften der-
artiger Sendungen müssen, unter Angabe des eigentlichen Bestimmungsorts, den Vermerk ent-
halten: von (Bezeichnung des Ortsnamens der Postanstalt, von welcher aus die Beförderung
durch Eilboten erfolgen soll) durch Eilbotene. Für derartige Einsendungen sind durchweg, also
auch im Falle der Vorausbezahlung durch den Absender, die wirklich erwachsenden Botenkosten,
mindestens aber die unter V Ab 1 und 2 bezeichneten Sätze, zu entrichten. Der Absender ist
verpflichtet, auf Verlangen der Aufgabe-Postanstalt einen angemessenen Betrag zur Deckung
dieser Kosten zu hinterlegen. Verweigert der Empfänger die Zahlung des Botenlohns, so
wird ihm die Sendung gleichwohl behändigt, wenn er, unter Rückgabe des Briefumschlags 2c.
und schriftlicher Anerkennung der Zahlungsverweigerung, den Absender bezeichnet. Die Kosten
der Bestellung sind alsdann von dem Letzteren zu tragen.
12. Im § 24, „Ort der Einlieferunge betreffend, treten folgende Aende-
rungen ein:
1. In dem Absatz III ist als erster Theil desselben Folgendes ein-
zuschalten:
In größeren Städten, in welchen mit Pferdekräften ausgeführte Packetbestellungsfahrten
bestehen, dürfen den Packetbestellern auf ihren Bestellungsfahrten Packete ohne Werth-
1883 8