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14. Im 832, »Bestellung« betreffend, erhalten die Absätze IV und Vfolgende
anberweite Fassung:
IV Für die Bestellung der Briefe mit Werthangabe, der Packete mit Werthangabe und
der Einschreibpackete im Ortsbestellbezirke werden erhoben:
1. für Briefe mit Werthangabe:
a) bis zum Betrage von 1500 Mark . . ... ........ ..... ... .. ... 5 Pf.,
b) im Betrage von mehr als 1 500 und bis zu 3000 Mark. 10 Pf.;
2. für Packete mit Werthangabe:
die Sätze für Briefe mit Werthangabe, wenn aber der Tarif für die Be-
stellung der gewöhnlichen Packete höhere Sätze ergiebt, diese letzteren;
3. für Einschreibpackete:
die Sätze der Packete mit Werthangabe bis zum Betrage von 1 500 Mark;
V An Orten, wo Briefe und Packete mit höherer Werthangabe als 3.000 Mark bestellt
werden, ist dafür eine Bestellgebühr von 20 Pf. zu erheben. Für einzelne große Orte kann
durch besondere Verfügung der obersten Postbehörde die Bestellgebühr auch bei Einschreib-
packeten und bei Packeten mit Werthangabe von 3.000 Mark und weniger auf 20 Pf. fest-
gesetzt werden.
15. Im § 36, betrefsend die PBerechtigung des Empfängers zur Abholung der
Briefe u. s. w.á, ist am Schlusse des Absatz I hinzuzufügen:
Die Postverwaltung ist berechtigt, auzuordnen, daß eine und dieselbe Person sich höchstens
zur Empfangnahme der für drei Abholer eingegangenen Postsendungen melden darf.“
16. Im § 39, PBehandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte“ be-
treffend, erhalten die Absätze I, II und VI folgende Fassung:
1 Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten:
1. wenn der Empfänger am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nachsendung
nach den Vorschriften im § 38 nicht möglich oder nicht zulässig ist;
2. wenn die Annahme verweigert wird;
3. wenn die Sendung mit dem Vermerk postlagernd versehen ist und nicht inner-
halb eines Monats, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, von der Post abge-
holt wird;
4. wenn es sich um eine Sendung mit Postnachnahme handelt, auch wenn sie mit
vpostlagernde bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb 7 Tagen nach ihrer
Ankunft am Bestimmungsorte eingelöst wird;
5. wenn bei Postanweisungen innerhalb 7 Tagen nach ihrer Bestellung ohne den
Geldbetrag oder nach ihrer Abholung der Geldbetrag nicht in Empfang ge-
nommen wird;
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