Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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6. wenn die Sendung Loose oder Anerbietungen zu einem Glücksspiele enthält, an 
welchem der Empfänger nach den betreffenden Gesetzen sich nicht betheiligen darf, 
und wenn eine solche Sendung sofort nach geschehener Eröffnung an die Post 
zurückgegeben wird. 
II Bevor in dem Falle zu Absatz 1 Punkt 1 eine mit einer Begleitadresse versehene 
Sendung deshalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Empfänger gleichbenannte 
Personen im Orte sich befinden und der wirkliche Empfänger nicht sicher zu unterscheiden ist, 
muß eine Unbestellbarkeits-Meldung, unter Beifügung der Begleitadresse nach dem Aufgabeorte 
gesandt werden, um den Absender, wenn derselbe ermittelt werden kann, zur näheren Bezeich- 
nung des Empfängers zu veranlassen. 
Für die Beförderung der Unbestellbarkeits-Meldung und der zu ertheilenden Antwort an 
die Postanstalt am Bestimmungsort der Sendung hat der Absender die Portokosten mit 20 Pf. 
zu entrichten. Verweigert der Absender die Zahlung, so wird seiner etwaigen Bestimmung 
über die Sendung keine Folge gegeben. In diesem Falle, sowie wenn der Absender innerhalb 
einer Frist von 7 Tagen eine Erklärung nicht abgiebt, wird die Sendung nach dem Aufgabe- 
orte zurückgeleitet. 
VI Wenn Absender gewöhnlicher oder eingeschriebener Packete im Falle der Unbestell- 
barkeit derselben die sofortige Rücksendung vermieden zu sehen wünschen, so ist seitens der 
Absender auf der Vorderseite der Begleitadresse in hervortretender Weise der Vermerk: Wenn 
unbestellbar, Nachrichté niederzuschreiben, sowie Name und Wohnort anzugeben. Der Vermerk 
kann auch mittels Stempelabdrucks oder durch Typendruck hergestellt werden. Bleibt ein solches 
Packet demnächst am Bestimmungsorte unbestellbar, so muß die Postanstalt des Bestimmungs- 
ortes eine Unbestellbarkeits-Meldung an die Aufgabe-Postanstalt erlassen. Letztere hat demnächst 
bei dem Absender anzufragen, ob das Packet zurückgeschickt oder an eine andere Person, sei es 
an demselben oder an einem anderen Orte des Deutschen Reichs, ausgehändigt werden soll. 
Auf Grund der Bestimmung des Absenders ist die Unbestellbarkeits-Meldung von der Aufgabe- 
Postanstalt zu beantworten. Für die Beförderung der Meldung und der auf dieselbe an die 
Bestimmungs-Postanstalt abzulassenden Antwort hat der Absender die Portokosten mit 20 Pf. 
zu entrichten. Sofern der Absender die Zahlung verweigert, oder seine Erklärung nicht inner- 
halb 7 Tagen nach Empfang der Benachrichtigung bei der Aufgabe-Postanstalt abgiebt, wird 
die Rücksendung des Packets nach dem Aufgabeorte veranlaßt. 
Ist das Packet auch dem zweiten Empfänger gegenüber unbestellbar, so kann, wenn der 
Absender ein bezügliches Verlangen ausgesprochen hat, vor der Rücksendung noch einmal in 
derselben Weise die anderweite Bestimmung des Absenders durch die Postanstalt eingeholt 
werden. Sollte alsdann die Bestellung an den dritten Empfänger ebenfalls nicht stattfinden 
können, so muß die Rücksendung eintreten. Die Bezeichnung mehrerer Personen, welchen das 
Packet im Falle der Unbestellbarkeit der Reihe nach zuzuführen sei, ist nicht gestattet. 
17. Im 8 43 Sden Verkauf von Postwerthzeichene betreffend, erhalten die Abs. III 
und VII folgende anderweite Fassung:
	        
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