Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Zweiter  Abschnitt.

Von  der  Beschránkung  des  Fischereibetriebes  zur  Sicherung  des

II.

III.

Einganges  der  Fische  in  die  Gewässer.
V.  2.

Folgende  Wasserreviere  dürfen  gar  nicht  befischt  werden:
1)  die  Mündung  der  Peene,  und  zwar  von  einer  von  der  Peenemunder
Schanze  auf  das  am  westlichen  Ufer  gelegene  Etablissement  Grün-Schwade
  gelegten  geraden  Linie  ab,  seewärts  bis  zu  wei  Linien,  von
denen  die  eine  in  östlicher  Richtung  von  der  Hauptbake  auf  der  Insel
Ruden  auf  den  nordöstlichen  Vorsprung  der  Peenemünder  Landzunge
und  die  andere  in  westlicher  Richtung  von  eben  jener  Bake  auf
einen  Punkt  zugeht,  welcher  zwischen  den  beiden  Neuvorpommerschen
Ortschaften  Freest  und  Spandowerhagen  in  einer  Entfernung  von
achtzig  Rurhen  von  dem  letzten  nach  Spandowerhagen  hin  belegenen,
u  Pecst  gehörigen  Gebäude  befindlich  und  durch  eine  besondere
Fischtrbake.  bezeichnet  ist;
die  sogenannte  Kehle  des  Usedomschen  Sces,  und  zwar  von  einer
nördlich  am  See,  am  sogenannten  Kehlort,  auf  das  gegenüber  liegende
  Wilhelmshofer  Ufer  senkrecht  zu  ziehenden  und  von  der  Regierung
  zu  Stettin  durch  ortrliche  Grenzmarken  näher  zu  bezeichnenden
  Linie  ab,  bis  zu  den  südwärts  am  Haff  an  der  südlichen  Seite
des  sogenannten  kleinen  Kehlkampe  und  von  der  nördlichen  Spitze
des  sogenannten  Wiesenkampes  vorbei  nach  beiden  Ufern  hin  zu  ziehenden
  und  an  denselben  in  der  vorbeschriebenen  Weise  durch  oͤrtliche
  Grenzmarken  zu  bezeichnenden  Linie.

Bei  der  Swine:

1)  der  sogenannte  Hals  bei  den  Lebbinschen  Bergen  vom  Papensteig  bis
um  Lehmhöft;

2)  der  Querstrom;

3)  das  alte  Oeep  oder  Tief;

4)  die  Heidefahrt  bis  dahin,  daß  der  untere  Einfluß  bei  der  Försierei
Kalkofen  etwa  ganz  zugewallt  oder  verstopft  und  dies  durch  die  Regierung
  öffentlich  bekannt  gemacht  sein  wird;

5)  die  Swine:

a)  vom  Haff  bis  zum  Salzgrundloch,

b)  von  den  bei  Klüß  auf  der  einen  und  bei  der  Försierei  Kalkofen
auf  der  andern  Seite  der  Swine  siehenden  Pfählen  ab,  bis
zuin  Ausflusse  in  die  Osisee;

60)  am  Aeeflusse  der  Swine  in  die  Ostsee  selbst,  innerhalb  einer,  von  den
Moolen  und  deren  Köpfen  an  gerechneten,  einviertelmeiligen  Enrfernung
  nach  allen  Richtungen  hin.  ·

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Bei  der  Divenow:

1)  die  Mündung  derselben  von  zwei  Linien  ab,  deren  eine  an  dem  nördlichen