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Kesselwandungen zu entdecken und den Kessel zu reinigen; auf die
Vorrichtungen zum Erkennen der Spannung der Dämpfe im Kessel,
auf die Ausführung und den Zustand der Mittel, den Dämpfen einen
freien Abzug zu gestatten, wenn die Normalspannung überschritten
wird; auf die Ausführung und den Zustand der Feuerungsanlage selbst,
die Mittel zur Regelung und Absperrung des Zutritts der atmosphä-
rischen Luft und zur thunlichst schnellen Beseitigung des Feuers.
Auch ist zu prüfen, ob der Kesselwärter die zur Sicherheit des
Betriebes erforderlichen Vorrichtungen kennt und anzuwenden versteht.
§ 33.
Innere NRevision.
Die innere Revision erstreckt sich auf den Zustand der Kesselanlage über-
haupt; sie umfaßt auch die Prüfung der Widerstandsfähigkeit der Kesselwände
und des Zustands des Kessel-Innern. Sie ist stets mit einer Wasserdruckprobe
nach Maßgabe der Vorschriften in den §§ 11 und 12 der Bekanntmachung
vom 29. Mai 1871 (Reichs-Gesetzblatt S. 122) zu verbinden. Behufs ihrer
Ausführung muß der Betrieb des Kessels eingestellt werden.
An denjenigen Kesseln, an welchen sich die durch § 13 der Bekannt-
machung vom 29. Mai 1871 vorgeschriebene Einrichtung zur Anbringung des
amtlichen Manometers noch nicht befindet, ist solche nachträglich herzustellen.
Die Untersuchung ist vornehmlich zu richten:
auf die Beschaffenheit der Kesselwandungen, Niete und Anker im
Aeußern wie im Innern des Kessels; sowie der Heiz= und Rauchrohre
und der Verbindungsstützen, wobei zu ermitteln ist, ob die Dauer-
haftigkeit dieser Theile durch den Gebrauch gefährdet ist, und die nach
Art der Lokomotiv-Feuerröhren eingesetzten Röhren nöthigenfalls heraus-
zuziehen sind; auf das Vorhandensein und die Natur des Kesselsteins,
auf den Zustand der Wasserzuleitungsröhren und der Reinigungs-
öffnungen, auf den Zustand der Speise= und Dampfventile; auf den
Zustand der Verbindungsröhren zwischen Kessel und Manometer resp.
Wasserstandszeiger, sowie der übrigen Sicherheitsvorrichtungen; auf
den Zustand des Rostes, der Feuerbrücke und der Feuerzüge außerhalb
wie innerhalb des Kessels.
Die Ummanerung oder Ummantelung des letztern muß, wenn die Unter-
suchung sich durch Befahrung der Züge oder auf andere einfache Weise nicht