Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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zur Genüge bewirken läßt, an einzelnen zu untersuchenden Stellen oder, wenn 
es sich als nothwendig herausstellt, gänzlich beseitigt werden. 
8 34. 
Verfahren. Abstellung vorgefundener Mängel. 
Die Dampfkesselinhaber haben die Verpflichtung, die bei den periodischen 
Revisionen vorgefundenen Mängel nach Maßgabe der deshalb von den Behör- 
den getroffenen Anordnungen abzustellen. 
Hat eine Untersuchung Mängel ergeben, welche Gefahr herbeiführen kön- 
nen, und wird diesen nicht sofort abgeholfen, so muß nach Ablauf der zur 
Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes zu bestimmenden Frist die Unter- 
suchung von Neuem vorgenommen werden. 
Befindet sich der Kessel bei der Untersuchung in einem Zustande, welcher 
eine unmittelbare Gefahr einschließt, so ist die Fortsetzung des Betriebs bis 
zur Beseitigung der Gefahr zu untersagen. 
Vor der Wiederaufnahme des Betriebes ist in diesem Falle die ganze 
Untersuchung zu wiederholen und der vorschriftsmäßige Zustand der Anlage 
festzustellen. 
§ 35. 
Fortsetzung. 
Die äußere Untersuchung erfolgt ohne vorherige Benachrichtigung der 
Kesselbesitzer. Von der bevorstehenden innern Untersuchung ist der Besitzer 
mindestens vier Wochen vorher zu unterrichten; über die Wahl des Zeitpunk- 
tes für die Untersuchung hat der dem Bezirksdirektor zugewiesene Sachver- 
ständige sich mit dem Besitzer zu benehmen, damit der Betrieb der Anlage so 
wenig als möglich beeinträchtigt wird. 
Falls ein Kesselbesitzer der Aufforderung des zur Untersuchung berufenen 
Sachverständigen, den Kessel für die Untersuchung bereit zu stellen, nicht ent- 
spricht, so ist auf Antrag des Sachverständigen der Betrieb des Kessels bis 
auf Weiteres polizeilich stillzulegen. 
Bei den Revisionen ist der technische Beamte von allen Vorkommnissen, 
welche auf die Beurtheilung der fortdauernden Diensttüchtigkeit des Kessels 
von Einfluß sein können, namentlich auch von vorgekommenen kleinen Repara- 
turen, in Kenntniß zu setzen. 
Ueber das Ergebniß der Revision nimmt der technische Beamte eine 
Verhandlung auf, welche, im Falle sich in derselben eine Bemerkung über 
beobachtete Vernachlässigung oder vorzunehmende Abänderung befindet, von
	        
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