Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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dem Kesselinhaber oder dessen Stellvertreter mit zu unterzeichnen und als— 
dann — in allen Fällen — an den Bezirksdirektor zur weiteren Verfügung 
einzusenden ist. 
Verweigert der Kesselinhaber oder sein Stellvertreter die Unterschrift, so 
ist dies unter Angabe der Verweigerungsgründe in der Verhandlung zu bemerken. 
Der Bezirksdirektor sorgt für Abstellung der vorgefundenen Mängel und 
Unregelmäßigkeiten und hat im Uebrigen den Befund der Revision, sowie 
eventuell eine Bemerkung über die erfolgte Abstellung der vorgefundenen 
Mängel, in ein von dem Kesselinhaber zu haltendes Revisionsbuch einzutragen. 
In dieses Buch ist das nach Aufstellung des Kessels ertheilte Jnbetricb- 
setzungsattest (§ 27) aufzunehmen. 
§ 36. 
Explosionen. 
Wenn ein Dampfkessel explodirt, so hat die Ortspolizeibehörde hiervon 
dem Bezirksdirektor unverzüglich Anzeige zu erstatten, welcher eine sofortige 
Untersuchung durch den Sachverständigen veranlaßt. Letzterer hat nach vor- 
genommener Untersuchung eine Beschreibung des Thatbestandes, unter Bei- 
legung von Zeichnungen und eine Angabe über den vermuthlichen Grund der 
Explosion, erforderlichen Falls nach protokollarischer Vernehmung von Zengen, 
an den Bezirksdirektor einzusenden. 
Die stattgefundenen Erhebungen sind dem Großherzoglichen Staats- 
Ministerium, Departement des Innern, vorzulegen. 
IV. Kosten. 
(88 37 und 38.) 
§ 37. 
Kosteupflicht im Allgemeinen. 
Die Kosten der Prüfung einer beabsichtigten Kesselanlage, sowie die Kosten 
der Untersuchung eines Dampfkessels vor und nach der Aufstellung desselben, 
sowie die Kosten der periodischen Revisionen (§ 31 Absatz 1 und 2) der im 
Betriebe befindlichen Dampfkessel fallen dem Kesselinhaber zur Last. Derselbe 
hat auch bei den Revisionen der Kessel die nöthigen Arbeitskräfte und Vor- 
richtungen auf seine Kosten bereit zu stellen. 
Ist jedoch eine außerordentliche, von dem Bezirksdirektor aus besonderen 
Gründen für nothwendig gehaltene Untersuchung vorgenommen worden und hat 
sich bei derselben ein Mangel nicht ergeben, so ist der Kesselinhaber zur Zah- 
lung der Kosten nicht verpflichtet.
	        
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