Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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Inbetriebsetzung des Kessels. 
4. Vor dem Füllen des Kessels ist zu untersuchen, ob sämmtliche zu 
demselben gehörige Apparate, wie Wasserstandszeiger, Manometer und Sicher- 
heitsventile, ebenso ob die Zuleitungs= und Speiseröhren gehörig gangbar sind. 
5. Das Anheizen darf erst erfolgen, nachdem der Kessel genügend mit 
Wasser versehen ist. 
6. Während des Anheizens soll das Dampfventil geschlossen, das Sicher- 
heitsventil dagegen solange geöffnet bleiben, bis Dampf entweicht. 
Betrieb des Kessels. 
7. Der Wasserstand des Kessels ist während des Betriebes auf normaler 
Höhe zu erhalten und darf niemals unter die Marke des festgesetzten niedrig- 
sten Standes sinken. 
8. Sinkt das Wasser unter die Marke des niedrigsten Standes, so ist 
die Einwirkung des Feuers aufzuheben und dem Vorgesetzten unverzüglich 
Anzeige zu erstatten. In keinem Falle darf der Kessel von Neuem gespeist 
werden. 
9. Die Wasserstandsapparate sind täglich mehrmals unter Benutzung aller 
Hähne zu probiren. Vorkommende Unregelmäßigkeiten, insbesondere Ver- 
stopfungen, sind sofort zu beseitigen. 
10. Die Speisevorrichtungen sind täglich abwechselnd zu betreiben und 
stets in brauchbarem Zustande zu erhalten. 
11. Die Sicherheitsventile müssen täglich mehrmals durch vorsichtiges 
Anheben beweglich erhalten werden. Jede Vergrößerung der Belastung der 
Sicherheitsventile ist verboten. 
12. Der Dampfdruck des Kessels darf die Marke der höchsten zulässigen 
Spannung niemals übersteigen. Ist die Marke erreicht, so hat der Kessel- 
wärter Feuer und Zug zu dämpfen, den Kessel zu speisen und zu untersuchen, 
ob das Sicherheitsventil ordnungsmäßig gangbar ist. 
13. Bei dem Manometer ist von Zeit zu Zeit festzustellen, daß der 
Zeiger auf Null zurückgeht. 
14. Ventile und Hähne sind stets langsam zu öffnen und zu schließen. 
15. Vor und während der Stillstandspausen ist der Kessel über den 
normalen Wasserstand zu speisen, das Feuer zu dämpfen und der Zug zu be- 
schränken. Vor längeren Ruhepausen ist das Feuer gänzlich zu löschen und 
der Essenschieber zu schließen. Das Decken des Feuers über Nacht ist ver- 
boten.
	        
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