Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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16. Beim Schichtenwechsel darf der abtretende Wärter sich erst dann 
entfernen, wenn der antretende Wärter Alles in ordnungsmäßigem Zustande 
übernommen hat. 
17. Bei Beendigung der Arbeitszeit hat der Kesselwärter den Dampf 
möglichst wegzuarbeiten, das Feuer allmälig zu mäßigen und eingehen zu 
lassen oder vom Kessel abzusperren. Außerdem muß der Rauchschieber ge— 
schlossen und der Kessel bis über den normalen Stand gespeist werden. 
18. Zeigen sich während des Betriebes Undichtheiten oder schadhafte 
Stellen, oder treten bei stehenden Dampfkesselanlagen im Mauerwerk der Züge 
Risse auf, oder machen sich sonst außergewöhnliche Erscheinungen, wie Er— 
glühen von Kesseltheilen und dergl., bemerkbar, so ist die Einwirkung des 
Feuers sofort aufzuheben und den Vorgesetzten unverzüglich Meldung zu 
machen. 
Außerbetriebsetzung des Kessels. 
19. Mit dem vollständigen Ablassen des Kesselwassers darf erst dann 
begonnen werden, wenn das Feuer vom Rost entfernt, bei stehenden Dampf- 
kesselanlagen das Mauerwerk abgekühlt ist und der Dampfdruck höchstens noch 
eine Atmosphäre beträgt. 
20. Mit frischem Wasser darf der Kessel erst nach vollständiger Ab- 
kühlung des Kessels und bei stehenden Dampfkesselanlagen auch erst nach voll- 
ständiger Abkühlung des Mauerwerks wieder gefüllt werden. 
Reinigen des Kessels. 
21. Die Züge und die äußeren Kesselwandungen sind möglichst oft und 
gründlich von Flugasche und Ruß zu reinigen. 
22. Kesselstein und Schlamm sind aus dem Kessel-Innern ebenfalls mög- 
lichst häufig und gründlich zu entfernen. Bei dem Abklopfen des Kesselsteins 
sind scharfe Werkzeuge nicht anzuwenden. 
23. Bei der Reinigung sich zeigende Unregelmäßigkeiten an den Kessel- 
wandungen oder bei stehenden Dampfkesseln auch dem Kesselmauerwerk hat der 
Kesselwärter sofort zur Anzeige zu bringen. 
§ 3. 
Die Besitzer stehender oder beweglicher Dampfkessel, bezw. diejenigen Be- 
amten oder Vertreter derselben, welche mit der Leitung des Unternehmens 
beauftragt sind, zu dessen Betrieb der Dampfkessel bestimmt ist, sind verpflichtet, 
die Kesselwärter und Heizer mit den vorstehenden Dienstvorschriften genau be-
	        
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