Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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1. 
Die in dem Eingangs gedachten Reichsgesetze „den Ortspolizei- 
behörden" zugewiesenen Verrichtungen sind von den Gemeindevorständen 
wahrzunehmen; 
mit Versehung der darin den „ unteren Verwaltungsbehörden“ 
zugewiesenen Funktionen werden die Großherzoglichen Bezirksdirektoren hier- 
durch beauftragt; 
die der „höheren Verwaltungsbehörde“ zugewiesenen Geschäfte 
werden von dem Großherzoglichen Ministerial-Departement des Innern wahr- 
genommen. 
Als „Zentralbehörde“ im Sinne des Reichsgesetzes hat das unter- 
zeichnete Staats-Ministerium zu gelten. 
2. 
Die in den §§8 11 Abs. 3, 35 Abs. 2, 82 Abs. 2 und 85 Abf. 2 
bezeichneten Strafen fließen in die Staatskasse. 
Weimar, am 31. Juli 1884. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Stichling. 
  
  
Weimar. — Hof--Buchdruckerei.
	        
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