Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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1: laufende Nummer, 
2: Name der Kasse, 
„ 3.: Sitz der Kasse, 
4: Tag des Zulassungsvermerks, 
5: Bemerkungen, 
einzurichten ist. 
Jede Kasse ist auf einer besonderen Seite des Registers einzutragen. 
Die Eintragung erfolgt sofort nach Ertheilung des Zulassungsvermerks. 
Bei Abänderungen des Statuts ist der Tag des Zulassungsvermerks in 
die Spalte 4 einzutragen und in der Spalte 5 anzugeben, ob ein revidirtes 
Statut oder nur einzelne Statutänderungen vorliegen. Erstreckt sich die Aende- 
rung auch auf die Bezeichnung der Kasse, so ist der neue Name in Spalte 2 
einzutragen. · 
Wird die Kasse aufgelöst oder geschlossen, oder wird über dieselbe der 
Konkurs eröffnet, so ist dies auf der betreffenden Seite zu vermerken und der 
Tag des Auflösungsbeschlusses, des die Schließung aussprechenden Bescheides 
oder der Konkurseröffnung in die Spalte 4 einzutragen. 
Ist die Bescheinigung auf Grund des § 4 Absatz 5 des Reichsgesetzes 
ertheilt, so ist dies in Spalte 5 zu vermerken. 
8. 
Die Anmeldung der Zusammensetzung des Vorstandes einer eingeschrie- 
benen Hilfskasse und der in dieser Zusammensetzung eingetretenen Verände- 
rungen (§ 17 des Reichsgesetzes) erfolgt durch die Vorstandsmitglieder in 
Person oder durch beglaubigte schriftliche Erklärung. 
Entstehen über die Identität der anmeldenden Personen oder über die Richtig- 
keit der Anmeldung Zweifel, so hat der Gemeindevorstand nach pflichtmäßigem 
Ermessen auf dem ihm geeignet erscheinenden Wege den Sachverhalt festzustellen. 
Der Vorstand einer Gemeinde, in deren Bezirk eingeschriebene Hilfskassen 
ihren Sitz haben, hat über die Personen, welche als Mitglieder der Vorstände 
der Kassen angemeldet werden, ein Verzeichniß zu führen und fortlaufend nach 
Maßgabe der angemeldeten Veränderungen richtig zu erhalten. Auf Grund 
dieses Verzeichnisses sind die im § 17 Absatz 2 des Reichsgesetzes erwähnten 
Zeugnisse auszustellen. 
9. 
Die Aufsichtsbehörde (vergl. § 5 des Landesgesetzes) hat bei Wahr- 
nehmung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten Folgendes zu beachten:
	        
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