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eingezeichnet sind, hat der in den 88 9, 12, 13 und 14 des nenurevidirten
Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer vom 10. September 1883
nachgelassene Abzug der Schuldzinsen von dem stenerpflichtigen Gesammt-
Einkommen keinen Einfluß.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Wilhelmsthal, den 19. August 1884.
Carl Alerander.
Stichling. v. Groß. Vollert.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(92) I. Daß von der Direktion der Berlinischen Lebens-Versicherungs-
Gesellschaft der Kalligraph Adalbert Rost zu Weimar zum Haupt-Agenten
für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Weimar, den 11. August 1884.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chefs:
Krause.
!193) II. Mit höchster Genehmigung ist von dem Sparkasse-Verein zu
Eisenach beschlossen worden, den § 5 Satz 1 der Vereiusstatuten vom
23. März 1850 dahin abzuändern, daß der Passiv-Zinsfuß — Verzinsung
der sämmtlichen Spareinlagen — vom 1. Januar 1885 von 4% auf
3 6/10 % herabgesetzt werde.
Es wird dieses andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 15. August 1884.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.