Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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werde,  was  dieserhalb  mit  dem  Bischöflichen  General-Vikariat  zu  Fulda  ausweislich
  der  beigedruckten  Verträge  vom  2./24.  Juli  d.  J.  vereinbart  worden
ist.  Wegen  Einlieferung  in  die  genannten  Anstalten  ist  in  jedem  Falle  die
Entschließung  Unseres  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums,  Departement  des
Innern,  zuvor  einzuholen,  welchem  Letzteren  es  auch  überlassen  bleibt,  alle
weiteren  Vorschriften  hierüber  und  über  das  Einlieferungsverfahren  zu  treffen.

Das  vorstehend  Angeordnete  gilt  gleichergestalt  auch  für  die  auf  Grund
des  §  56  des  Strafgesetzbuchs  zu  bewirkenden  Einlieferungen  jugendlicher
Personen  katholischer  Religion  in  die  gedachten  Anstalten.

So  geschehen  und  gegeben
Wartburg  bei  Eisenach,  am  13.  September  1884.

Carl  Alexander.
Stichling.  v.  Groß.  Vollert.

 

Vertrag,

betreffend
die  Unterbringung  von  Kindern  katholischer  Konfession  in  der  Rettungsanstalt
  Sannerz  (Maberzell)  zur  Zwangserziehung.

Zwischen
dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium,  Departement  des  Aeußern
und  Innern,  zu  Weimar
und

dem  Bischöflichen  General-Vikariate  zu  Fulda,  als  der  verwaltenden
Behörde  der  Rettungsanstalt  für  verwahrloste  Kuaben  (Mädchen)
katholischer  Religion  zu  Sannerz  (Maberzell),

ist  folgendes  Uebereinkommen  getroffen  worden:

§  1.

Das  Großherzogliche  Staats-Ministerium,  Departement  des  Aeußern  und
Innern,  zu  Weimar,  beabsichtigt,  die  auf  Grund  der  §§  55  bezüglich  56
des  Strafgesetzbuchs  und  die  auf  Grund  der  Landesgesetzgebung  des  Großherzogthums
  (vergl.  Gesetz  vom  9.  Februar  1881)  in  Zwangserziehung  unterzubringenden
  katholischen  Knaben  (Mädchen),  soweit  nicht  nach  Lage  des  Falles