Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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Ministerial-Bekanntmachungen.

[951]  I.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  der  Unterstützungskasse
  der  Holzhauer  des  Großherzoglichen  Wilhelmsthaler  Forstes  die  Rechte
einer  milden  Stiftung  zu  verleihen  geruht.

Es  wird  dies  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  25.  August  1884.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Vollert.

[96]  II.  Zur  Ausführung  der  Vorschriften  in  §  1  Absatz  1  und  2  und  in
§  15  des  Reichsgesetzes  vom  9.  Juni  1884  gegen  den  verbrecherischen  und
gemeingefährlichen  Gebrauch  von  Sprengstoffen  (Reichsgesetzblatt  Seite  61)
wird  auf  Grund  des  §  2  dieses  Gesetzes  mit  Genehmigung  Seiner  Königlichen
Hoheit  des  Großherzogs  hierdurch  verordnet,  was  folgt:

81.

Wer  von  Verkündigung  der  vorliegenden  Verordnung  ab  Sprengstoffe
herzustellen,  zu  vertreiben,  in  seinen  Besitz  zu  nehmen  oder  aus  dem  Auslande
einzuführen  beabsichtigt,  hat  vor  Ausführung  dieser  Absicht  die  Genehmigung
des  Großherzoglichen  Direktors  desjenigen  Verwaltungs-Bezirks  einzuholen,
innerhalb  dessen  die  Herstellung,  die  Lagerung  oder  die  Verwendung  der
Sprengstoffe  stattfinden  soll.  Das  Gesuch  muß  schriftlich  eingereicht  werden
und  die  Namen  und  Sorten  der  betreffenden  Sprengstoffe,  sowie  Angabe  der
größten  Gewichtsmenge,  bis  zu  welcher  die  gleichzeitige  Lagerung  oder  Ver—
wendung  der  Sprengstoffe  beabsichtigt  wird,  ingleichen  die  Bezeichnung  des
Ortes  enthalten,  wo  die  Herstellung,  Lagerung  oder  Verwendung  bewirkt  werden
  soll.

§  2.

Personen,  welche  zur  Zeit  der  Verkündigung  der  gegenwärtigen  Verordnung
  sich  bereits  im  Besitze  von  Sprengstoffen  befinden  oder  sich  bisher  bereits
mit  der  Herstellung  oder  dem  Vertriebe  von  Sprengstoffen  gewerbsmäßig  beschäftigt
  haben,  haben  längstens  binnen  14  Tagen  von  der  Verkündigung