Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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Knabe  (Mädchen)  der  Anstalt  entlaufen,  so  werden  die  etwaigen  Kosten  der
Zurückführung  der  Anstalt  durch  Vermittelung  des  zuständigen  Großherzoglichen
Bezirksdirektors  dann  ersetzt,  wenn  das  Entlaufen  des  Knaben  (Mädchens)
nicht  auf  eine  mangelhafte  Beaufsichtigung  der  Anstaltsbeamten  zurückzuführen
ist,  in  welchem  Falle  der  Vorstand  der  Rettungsanstalt  Sannerz  (Maberzell)
für  Zurückführung  auf  Kosten  der  Anstalt  Sorge  zu  tragen  hat.

§  4.

Der  Vorstand  der  Anstalt  hat  den  zuständigen  Großherzoglich  Sächsischen
Bezirksdirektoren  von  der  erfolgten  Einlieferung  sowie  von  dem  Abgange  der
durch  ihre  Vermittelung  der  Anstalt  zugewiesenen  Kinder  alsbald  Anzeige  zu
erstatten.

85.

Die  Unterhaltungskosten  der  von  den  Großherzoglich  Sächsischen  Bezirks—
direktoren  der  Rettungsanstalt  überwiesenen  Knaben  (Mädchen)  sind  vierteljährlich
bei  dem  Großherzoglich  Sächsischen  Staats-Ministerium,  Departement  des
Aeußern  und  Innern,  zu  Weimar  zu  liquidiren,  welches  für  rechtzeitige,  portofreie
  Uebersendung  der  liquidirten  Beträge  Sorge  tragen  wird.

86.

Sollte  der  Fall  eintreten,  daß  die  Anstalt  mit  Rücksicht  auf  die  ihr  zu
Gebote  stehenden  Räumlichkeiten  nicht  weiter  in  der  Lage  ist,  Kinder  aus  dem
Großherzogthum  Sachsen-Weimar  zur  Zwangserziehung  aufzunehmen,  so  wird
der  Vorstand  der  Anstalt  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium,  Departement
  des  Aeußern  und  Innern,  zu  Weimar  hiervon  rechtzeitig  Mittheilung
machen,  auch  an  das  gedachte  Ministerial-Departement  dann  Anzeige  erstatten,
wenn  die  Verhältnisse  die  Wiedereinlieferung  von  Kindern  aus  dem  Großherzogthum
  Sachsen-Weimar  gestatten.

87.

Das  Großherzoglich  Sächsische  Staats-Ministerium,  Departement  des
Aeußern  und  Innern,  zu  Weimar  behält  sich  vor,  durch  einen  Bevollmächtigten
die  Anstalt  von  Zeit  zu  Zeit  besichtigen  zu  lassen,  um  eine  genaue  Kenntniß
von  dem  Verhalten  der  in  Zwangserziehung  befindlichen  Kinder  aus  dem  Großherzogthum
  Sachsen-Weimar,  sowie  von  der  Art  und  Weise  der  ihnen  zu  Theil
werdenden  Erziehung  und  Pflege  zu  erhalten.

Der  Vorstand  der  Anstalt  hat  dem  Bevollmächtigten  nicht  nur  den  freien
Eintritt  in  die  Anstalt  zu  gestatten,  sondern  auch  Sorge  dafür  zu  tragen,  daß