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erforderlichen Zuchtstiere auf gemeinschaftliche Rechnung angeschafft, beziehungs—
weise gehalten werden.
Der Kör-Verband gilt als abgeschlossen, wenn sich in einer auf Antrag
eines Betheiligten vom Gemeinde-Vorstand einzuberufenden Versammlung, zu
welcher die sämmtlichen bezeichneten Besitzer innerhalb des Gemeinde-Bezirks
eingeladen worden sind, die Inhaber von mehr als der Hälfte der berechtigten
Stimmen für die Bildung eines Kör-Verbandes ausgesprochen haben. Die
Stimmkraft der einzelnen Betheiligten wird nach der Zahl der betroffenen,
in ihrem Besitze befindlichen Kühe und deckungsfähigen Kalben dergestalt fest-
gestellt, daß für jedes Stück dem Besitzer je eine Stimme zusteht.
Zu diesem Behufe ist von dem Gemeinde-Vorstande vor Einberufung der
Versammlung ein Verzeichniß der Stimmberechtigten aufzustellen, nach voraus-
gegangener ortsüblicher Bekanntmachung zum Anbringen etwaiger Einwände
drei Tage lang auszulegen und demnächst unter Berücksichtigung begründet be-
fundener Einwendungen abzuschließen.
Gegen die über erhobene Einwände zu ertheilende schriftliche Bescheidung
des Gemeinde-Vorstandes kann von dem betroffenen Viehbesitzer binnen drei
Tagen ausschließlicher Frist Berufung eingewendet werden, über welche der
Direktor des Verwaltungs-Bezirks endgültig entscheidet.
Dem Kör-Verbande gehören alle in das nach den vorstehenden Bestim-
mungen endgültig aufgestellte Verzeichniß ausgenommene Rindviehbesitzer inner-
halb des Gemeinde-Bezirks mit Einschluß der denselben zugewiesenen Bewohner
eximirter Bezirke (Artikel 3 der Gemeinde-Ordnung) an, ohne Unterschied, ob
dieselben in der Versammlung erschienen sind, und ob sie sich in derselben
für oder gegen die Bildung eines Kör-Verbandes ausgesprochen haben.
Dagegen steht denjenigen Rindviehbesitzern, welche für ihren Viehstand
eigene, nicht zum Bedecken gegen von Dritten zu zahlendes Entgelt verwendete
Zuchtstiere halten, das Recht zu, außerhalb des Kör-Verbandes zu verbleiben.
Eine desfallsige Erklärung muß jedoch vor Abschluß des nach den vorstehenden
Bestimmungen aufzustellenden Verzeichnisses bei dem Gemeinde-Vorstande er-
folgen. Ein späteres Eintreten in den Kör-Verband oder ein späteres Aus-
treten aus demselben kann nur mit Genehmigung der Majorität der darüber
zu hörenden Mitglieder des Verbandes erfolgen.
2.
Der Kör-Verband kann seine Organisation durch ein Statut regeln,
über welches die Versammlung der Rindviehbesitzer zu beschließen hat. Zur
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