Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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erforderlichen Zuchtstiere auf gemeinschaftliche Rechnung angeschafft, beziehungs— 
weise gehalten werden. 
Der Kör-Verband gilt als abgeschlossen, wenn sich in einer auf Antrag 
eines Betheiligten vom Gemeinde-Vorstand einzuberufenden Versammlung, zu 
welcher die sämmtlichen bezeichneten Besitzer innerhalb des Gemeinde-Bezirks 
eingeladen worden sind, die Inhaber von mehr als der Hälfte der berechtigten 
Stimmen für die Bildung eines Kör-Verbandes ausgesprochen haben. Die 
Stimmkraft der einzelnen Betheiligten wird nach der Zahl der betroffenen, 
in ihrem Besitze befindlichen Kühe und deckungsfähigen Kalben dergestalt fest- 
gestellt, daß für jedes Stück dem Besitzer je eine Stimme zusteht. 
Zu diesem Behufe ist von dem Gemeinde-Vorstande vor Einberufung der 
Versammlung ein Verzeichniß der Stimmberechtigten aufzustellen, nach voraus- 
gegangener ortsüblicher Bekanntmachung zum Anbringen etwaiger Einwände 
drei Tage lang auszulegen und demnächst unter Berücksichtigung begründet be- 
fundener Einwendungen abzuschließen. 
Gegen die über erhobene Einwände zu ertheilende schriftliche Bescheidung 
des Gemeinde-Vorstandes kann von dem betroffenen Viehbesitzer binnen drei 
Tagen ausschließlicher Frist Berufung eingewendet werden, über welche der 
Direktor des Verwaltungs-Bezirks endgültig entscheidet. 
Dem Kör-Verbande gehören alle in das nach den vorstehenden Bestim- 
mungen endgültig aufgestellte Verzeichniß ausgenommene Rindviehbesitzer inner- 
halb des Gemeinde-Bezirks mit Einschluß der denselben zugewiesenen Bewohner 
eximirter Bezirke (Artikel 3 der Gemeinde-Ordnung) an, ohne Unterschied, ob 
dieselben in der Versammlung erschienen sind, und ob sie sich in derselben 
für oder gegen die Bildung eines Kör-Verbandes ausgesprochen haben. 
Dagegen steht denjenigen Rindviehbesitzern, welche für ihren Viehstand 
eigene, nicht zum Bedecken gegen von Dritten zu zahlendes Entgelt verwendete 
Zuchtstiere halten, das Recht zu, außerhalb des Kör-Verbandes zu verbleiben. 
Eine desfallsige Erklärung muß jedoch vor Abschluß des nach den vorstehenden 
Bestimmungen aufzustellenden Verzeichnisses bei dem Gemeinde-Vorstande er- 
folgen. Ein späteres Eintreten in den Kör-Verband oder ein späteres Aus- 
treten aus demselben kann nur mit Genehmigung der Majorität der darüber 
zu hörenden Mitglieder des Verbandes erfolgen. 
2. 
Der Kör-Verband kann seine Organisation durch ein Statut regeln, 
über welches die Versammlung der Rindviehbesitzer zu beschließen hat. Zur 
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