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a) ausdrücklich als Vorschüsse gewährte Beihülfen,
b) die Befreiung von öffentlichen Lasten (Steuern) und die Befreiung der
Kinder vom Schulgeld,
c) die Gewährung von Suppen aus öffentlichen Suppenanstalten,
d) Beihülfen durch die kirchliche Armenpflege, sowie Unterstützungen durch
Privatpersonen oder Privatvereine, und zwar diese Unterstützungen auch
dann nicht, wenn sie dem Unterstützten durch Vermittelung eines Armen-
verbandes verabreicht werden.
B. Zur Ausfüllung der Zählkarten (A).
§ 2.
Personen, welche durch Ausfüllung einer Zählkarte nachzuweisen sind.
Es sind alle Personen durch Ausfüllung je einer Zählkarte als unterstützt
nachzuweisen, welche im Laufe des Jahres 1885 eine öffentliche Armennnter-
stützung (§ 1) irgend welcher Art erhalten haben, also auch diejenigen, deren
Unterstützung bereits vor dem 1. Januar 1885 begonnen, aber im Jahr 1885
fortgesetzt wurde. Wurde an eine Person mehrmals oder von verschiedenen
Armenverbänden eine Unterstützung gegeben, so ist dieselbe gleichwohl nur ein-
mal in der Uebersicht aufzuführen.
Ausgeschlossen von der Erhebung sind Personen, welchen lediglich die
unter § 1 lit. a bis d bezeichneten Beihülfen gewährt wurden, sowie diejenigen
Durchreisenden, welche nur mit Zehr= oder Reisegeld oder Nachtquartier ver-
sehen wurden oder nur das am Orte etwa eingeführte Ortsgeschenk erhielten.
Gemeindebedienstete, z. B. Nachtwächter, Leichenfrauen r2c., welche in einem
Ortsarmenhause freie Wohnung genießen, sind nicht als Unterstützte anzusehen.
83.
Armenverbände, welche diese Personen nachzuweisen haben.
Jeder Unterstützte ist von demjenigen Ortsarmenverbande zu zählen, welcher
die Unterstützung an ihn selbst oder seinen Versorger oder Pfleger oder an die
Anstalt, in welcher er sich befindet, unmittelbar verabfolgt oder gesandt hat,
gleichviel, wo der Unterstützte sich aufhält, ob die Verabfolgung aus den
Mitteln des eigenen oder eines fremden Armenverbandes in dessen Auftrag
geschah, welcher öffentlichen Armenkasse die Ausgabe definitiv zur Last fällt
und ob dieselbe von anderer Seite ersetzt wird.