86.
Zum Bedecken von Kühen und Kalbinnen, welche den Mitgliedern eines
Kör-Verbandes gehören, gegen Entgelt dürfen nur solche Stiere verwendet
werden, welche zuvor bei einer nach Maßgabe des II. Abschnittes dieses Ge—
setzes vorgenommenen Prüfung für tüchtig und zulässig zur Zucht erklärt
(angekört) worden sind. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung werden
mit Zehn bis Sechzig Mark bestraft.
Dem Großherzoglichen Bezirksdirektor liegt es ob, zu bestimmen, von
welchem Zeitpunkte ab der Kör-Zwang im Sinne der vorstehenden Bestim-
mung in Ansehung der einzelnen Kör-Verbände in Anwendung zu treten hat,
und solches durch öffentliche Bekanntmachung zur Kenntniß der Betheiligten
zu bringen.
II. Körung.
8 7.
Die Prüfung der Tauglichkeit der Stiere zur Zucht erfolgt durch die
Kör-Kommission, welche für jeden Kör-Bezirk aus drei vom Bezirks-Aus-
schusse nach gutachtlichem Gehör des landwirthschaftlichen Hauptvereins aus den
Angehörigen des Bezirks auf einen Zeitraum von regelmäßig vier Jahren er-
nannten sachverständigen Landwirthen besteht, und deren Vorsitzender aus den
ernannten Personen durch den Bezirksdirektor bestimmt wird. Die Kör-Kom-
missionen müssen, wo möglich, mindestens zu zwei Dritttheilen aus Personen
bestehen, welche Kör-Verbänden angehören.
Die Entschließungen der Kör-Kommission erfolgen nach Stimmenmehrheit.
Die Festsetzung der Kör-Bezirke erfolgt durch Unser Staats-Ministerium.
88.
Gegen eine die Zuchttüchtigkeit des geprüften Thiers verneinende Ent—
scheidung der Kör-Kommission steht den Betheiligten das Recht zu, binnen
achttägiger ausschließlicher Frist von Zeit der eröffneten Entscheidung ab Re—
kurs auf den Ausspruch der Kör-Revisions-Kommission bei dem Vorsitzenden
der Kör-Kommission oder bei dem Bezirksdirektor einzuwenden.
Die Kör-Revisions-Kommission besteht für jeden Verwaltungsbezirk aus
dem Bezirksdirektor oder dessen gesetzlichem Stellvertreter, dem Bezirksthierarzt
und drei von dem Bezirks-Ausschuß nach gutachtlichem Gehör des landwirth-
schaftlichen Hauptvereins gleichfalls für eine Dauer von vier Jahren aus den
Angehörigen des Verwaltungsbezirks zu erwählenden sachverständigen Land-