Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

86. 
Zum Bedecken von Kühen und Kalbinnen, welche den Mitgliedern eines 
Kör-Verbandes gehören, gegen Entgelt dürfen nur solche Stiere verwendet 
werden, welche zuvor bei einer nach Maßgabe des II. Abschnittes dieses Ge— 
setzes vorgenommenen Prüfung für tüchtig und zulässig zur Zucht erklärt 
(angekört) worden sind. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung werden 
mit Zehn bis Sechzig Mark bestraft. 
Dem Großherzoglichen Bezirksdirektor liegt es ob, zu bestimmen, von 
welchem Zeitpunkte ab der Kör-Zwang im Sinne der vorstehenden Bestim- 
mung in Ansehung der einzelnen Kör-Verbände in Anwendung zu treten hat, 
und solches durch öffentliche Bekanntmachung zur Kenntniß der Betheiligten 
zu bringen. 
II. Körung. 
8 7. 
Die Prüfung der Tauglichkeit der Stiere zur Zucht erfolgt durch die 
Kör-Kommission, welche für jeden Kör-Bezirk aus drei vom Bezirks-Aus- 
schusse nach gutachtlichem Gehör des landwirthschaftlichen Hauptvereins aus den 
Angehörigen des Bezirks auf einen Zeitraum von regelmäßig vier Jahren er- 
nannten sachverständigen Landwirthen besteht, und deren Vorsitzender aus den 
ernannten Personen durch den Bezirksdirektor bestimmt wird. Die Kör-Kom- 
missionen müssen, wo möglich, mindestens zu zwei Dritttheilen aus Personen 
bestehen, welche Kör-Verbänden angehören. 
Die Entschließungen der Kör-Kommission erfolgen nach Stimmenmehrheit. 
Die Festsetzung der Kör-Bezirke erfolgt durch Unser Staats-Ministerium. 
88. 
Gegen eine die Zuchttüchtigkeit des geprüften Thiers verneinende Ent— 
scheidung der Kör-Kommission steht den Betheiligten das Recht zu, binnen 
achttägiger ausschließlicher Frist von Zeit der eröffneten Entscheidung ab Re— 
kurs auf den Ausspruch der Kör-Revisions-Kommission bei dem Vorsitzenden 
der Kör-Kommission oder bei dem Bezirksdirektor einzuwenden. 
Die Kör-Revisions-Kommission besteht für jeden Verwaltungsbezirk aus 
dem Bezirksdirektor oder dessen gesetzlichem Stellvertreter, dem Bezirksthierarzt 
und drei von dem Bezirks-Ausschuß nach gutachtlichem Gehör des landwirth- 
schaftlichen Hauptvereins gleichfalls für eine Dauer von vier Jahren aus den 
Angehörigen des Verwaltungsbezirks zu erwählenden sachverständigen Land-
	        
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