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Statut
der
Vensions-Anstalt für die Witwen und Waisen der Schullehrer
im Großherzogthum Sachsen.
§ 1.
Berechtigung zur Mitgliedschaft.
Zur Theilnahme an der mit den Rechten einer milden Stiftung be-
stehenden allgemeinen Pensions-Anstalt für die Witwen und Waisen der Schul-
lehrer im Großherzogthum Sachsen sind berechtigt und verpflichtet die sämmt-
lichen definitiv angestellten Schullehrer an den öffentlichen Schulen des Landes,
einschließlich solcher Konfessionsschulen, denen die Theilnahme an der Anstalt
für ihre Lehrer von der obersten Schulbehörde besonders verliehen wird.
Ausgeschlossen bleiben die Lehrer, deren Hinterbliebene die Pensionen der
Witwen und Weisen verstorbener Staatsdiener gesetzlich zu beanspruchen haben.
8 2.
Aufnahme der Mitglieder.
Eine besondere Aufnahme in die Anstalt findet nicht statt. Vielmehr
nimmt die Mitgliedschaft für jeden Theilhaber von selbst mit dem Tage der
Ausfertigung des Anstellungs-Dekrets ihren Aufang.
83.
Verlust der Mitgliedschaft.
Die mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Ansprüche an die
Anstalt erlöschen mit dem Tage, an welchem das Mitglied im Disziplinar—
wege oder in Folge einer gerichtlichen Untersuchung seines Amtes entlassen
oder entsetzt wird, sowie mit dem Tage, an welchem das Mitglied freiwillig
aus dem Schuldienste im Großherzogthum ausscheidet oder in eine solche Lehrer—
stellung eintritt, vermöge welcher die Hinterbliebenen die Pensionen der Witwen
und Waisen verstorbener Staatsdiener nach dem Gesetz darüber zu beanspruchen
haben. In diesen Fällen geht das Mitglied seiner Ansprüche an die
Pensions-Anstalt sowie der geleisteten Antrittsgelder und Beiträge (vgl. 8 5)
verlustig.
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