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Ministerial-Bekanntmachungen.
[7) I. Nach einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 20. vor. Mts.
in Nr. 52 des Centralblattes für das Deutsche Reich ist, auf Grund der
Vorschriften in § 9 Nummer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für
die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875, der Betrag der
für Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1884 dahin
festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist:
mit Brot ohne Brot
a) für die volle Tageskoftt. 80 Pfennig 65 Pfennig
b) „ , Mittagskost 40 „ 35 „
c) „ „ Abendkost . 25 „ 20 „
d) „ „ Morgenkofst. 15 „ 10 „
Es wird dieß hierdurch noch besonders zur Kenntniß gebracht.
Weimar, den 2. Januar 1884.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
[8) II. Nachstehend wird hierdurch der zwischen den Regierungen des Großher=
zogthums Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg,
sowie des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt abgeschlossene, inzwischen all-
seitig ratifizirte Staatsvertrag vom 26. September 1883 betreffend die Er-
weiterung des Unternehmens der Saal-Eisenbahn durch den Bau und Betrieb
einer Zweigbahn von Schwarza nach Blankenburg, zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Weimar, den 7. Januar 1884.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.