13
Art. 4.
Die technische Prüfung und Feststellung der Bahnanlage, sowie die technische Ober—
aufsicht und Kontrole über den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb übernimmt die Groß—
herzoglich Sächsische Staatsregierung; die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung, ins-
besondere auch die Bestimmung über Anlage und Einrichtung der Endstation bleibt der Fürstlich
Schwarzburgischen Regierung vorbehalten.
Art. ö.
Die Zweigbahn ist auf Station Schwarza in unmittelbare Gleisverbindung mit der
Saalbahn zu bringen.
Art. 6.
Das Baukapital wird auf höchstens 300 000 Mark festgesetzt.
Art. 7.
Die Zweigbahn unterliegt vom Zeitpunkte der Betriebseröffnung ab der Besteuerung
nach Maßgabe des Art. 13 des Staatsvertrags vom 8. Oktober 1870 dergestalt, daß bei Er-
mittelung der Antheile der einzelnen Regierungen an der Gesammtsteuer der Saalbahn die
Längenausdehnung der Zweiglinie zu Gunsten der Schwarzburg-Rudolstädtischen Regierung in
Rechnung gestellt wird. Eine getrennte Betriebsrechnung für die Zweigbahn wird nicht geführt.
Art. 8.
Im Uebrigen finden die Vorschriften des Staatsvertrags vom 8. Oktober 1870 und
die durch denselben für die Hauptbahn festgesetzten Konzessionsbedingungen auch auf die zu er-
bauende Zweigbahn sinngemäße Anwendung.
Zu Urkund dessen ist der gegenwärtige Vertrag in vierfachen Exemplaren ausgefertigt
und von den Bevollmächtigten der vertragschließenden Regierungen vollzogen worden.
Jena, den 26. September 1883.
v. Groß. Heim. Laurentius. Hauthal.
(L.s.) (L.S.) (L. S.) (L.S.)
Dr. Slevogt.
(L.S.)
[9) Das 1. und 2. Stück des Reichs-Gesetzblatts von 1884 enthalten unter:
Nr. 1524. die Verordnung, betreffend die Gebührenfreiheit in dem Verfahren
vor dem Reichsgericht, vom 24 Dezember 1883; unter
1525 die Bekanntmachung, betreffend die Uebersicht der Uebergangs-
abgaben und Ausfuhrvergütungen, welche von Staaten, wo innere
Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung gewisser Er-
zeugnisse gelegt sind, erhoben bezw. verwilligt werden, vom
29. Dezember 1883.
/