Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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sehen, wie das vorhergehende Blatt, auf welchem der ursprüngliche Ein— 
trag sich befindet. 
Ist die nächstfolgende Seite bereits zu Eintragung eines Geburts-, 
Eheschließungs= oder Sterbefalls benutzt, so ist an der betreffenden Stelle 
des Registers, also unmittelbar hinter dem Blatte, welches die ursprüng- 
liche Eintragung enthält, zu welcher der Nachtragsvermerk zu bringen ist, 
ein Blatt in das Register einzuheften, mit diesem durch das Dienst- 
siegel zu verbinden und auf dieses mit der Nummer der ursprünglichen 
Eintragung zu versehendes Blatt der Nachtragsvermerk zu schreiben. 
Sollte das Standesregister schon vom Buchbinder eingebunden sein, 
so empfiehlt es sich unten an das Registerblatt ein neues Blatt an- 
zuheften und letzteres mit ersterem durch das Dienstsiegel zu verbinden. 
Auch das unten angeheftete Blatt ist mit der gleichen Nummer, wie das 
Registerblatt zu versehen, als dessen Fortsetzung zu bezeichnen und in 
den Registerband einzuschlagen. 
Zu dem in diesen Fällen dem Register neu einzufügenden Blatte 
ist Registerpapier oder doch sonst ein dauerhaftes und reinliches Papier 
zu verwenden. 
Die Standesbeamten und deren Aufsichtsbehörden haben sich hiernach 
eintretenden Falls zu achten 
Weimar, den 16. Januar 1884. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
I14/ IV. Daß von der Direktion der Hannover-Braunschweig'schen Hagel- 
schäden -Versicherungs-Gesellschaft Gustav Blumentritt zu Apolda zum 
Haupt-Agenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird hierdurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 19. Januar 1884. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei. 
  
  
  
  
 
	        
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