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sehen, wie das vorhergehende Blatt, auf welchem der ursprüngliche Ein—
trag sich befindet.
Ist die nächstfolgende Seite bereits zu Eintragung eines Geburts-,
Eheschließungs= oder Sterbefalls benutzt, so ist an der betreffenden Stelle
des Registers, also unmittelbar hinter dem Blatte, welches die ursprüng-
liche Eintragung enthält, zu welcher der Nachtragsvermerk zu bringen ist,
ein Blatt in das Register einzuheften, mit diesem durch das Dienst-
siegel zu verbinden und auf dieses mit der Nummer der ursprünglichen
Eintragung zu versehendes Blatt der Nachtragsvermerk zu schreiben.
Sollte das Standesregister schon vom Buchbinder eingebunden sein,
so empfiehlt es sich unten an das Registerblatt ein neues Blatt an-
zuheften und letzteres mit ersterem durch das Dienstsiegel zu verbinden.
Auch das unten angeheftete Blatt ist mit der gleichen Nummer, wie das
Registerblatt zu versehen, als dessen Fortsetzung zu bezeichnen und in
den Registerband einzuschlagen.
Zu dem in diesen Fällen dem Register neu einzufügenden Blatte
ist Registerpapier oder doch sonst ein dauerhaftes und reinliches Papier
zu verwenden.
Die Standesbeamten und deren Aufsichtsbehörden haben sich hiernach
eintretenden Falls zu achten
Weimar, den 16. Januar 1884.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Departement der Justiz.
Stichling.
I14/ IV. Daß von der Direktion der Hannover-Braunschweig'schen Hagel-
schäden -Versicherungs-Gesellschaft Gustav Blumentritt zu Apolda zum
Haupt-Agenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird hierdurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 19. Januar 1884.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.