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Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenatch.
Weimar. 4. April 1884.
Nummer 7.
Inhalt: Ministerial-Verordnung, die Anlage und den Betrieb von Steinbrüchen und Gräbereien betreffend, Seite 33.
— Ministerial-Bekanntmachung, den Wechsel in der Haupt-Agentur des „Janus“ Wechselseitige Lebens-
Versicherungs-Anstalt in Wien betreffend, Seite 39.
Ministerial-Verordnung.
(28) Mit Bezugnahme auf die Bestimmungen in den 8§ 120 und 147 Z. 4
der Reichs-Gewerbe-Ordnung wird mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit
des Großherzogs in Betreff der Anlage und des Betriebes von Steinbrüchen
und Gräbereien auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 7. Januar 1854 —
Regierungs-Blatt S. 17 — unter Aufhebung der Bekanntmachung der Groß-
herzoglichen Landes-Direktion vom 9. März 1824 hierdurch verordnet was folgt:
81.
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung auf Stein-,
Kalk-, Gips= und sonstige Brüche, für welche das Gesetz über den Bergbau
vom 22. Juni 1857 — Regierungs-Blatt S. 149 — nicht Platz greift,
sowie auf Mergel-, Thon-, Ziegelerde-, Kalk= und Sandgruben, falls diese
Brüche und Gruben eine Tiefe von mehr als 1,5 m haben oder in denselben
Schießarbeit betrieben werden soll.
8 2.
Wer einen Bruch oder eine Grube anlegen und betreiben, bezw. einen
geschlossenen Betrieb wieder eröffnen will, hat dieses der Ortspolizeibehörde
mindestens drei Tage vorher anzuzeigen. Gleiche Anzeige ist erforderlich, wenn
der Betrieb eines Bruches oder einer Grube nach Erlaß dieser Verordnung
fortgesetzt werden soll.
1884 7
Geltungs-
bereich.
Anzeige-
pflicht.