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Staats-Ministerium gewendet. Dabei ist von den Betreffenden gewöhnlich
vorgestellt worden, daß sie bereits vor dem Erlaß der Ministerial-Bekanntmachung
vom 26. Oktober 1881 ohne Kenntniß über das erwähnte Erforderniß den
Schreiberberuf ergriffen hätten in der Absicht, sich später dem mehrgedachten
Vorbereitungsdienste und der Gerichtsschreibergehülfen-Prüfung zu unterziehen,
sowie daß die Wahl eines anderen Lebensberufs nunmehr mit Schwierigkeiten
für sie verknüpft sei.
Diesen Gesuchen hat auf Grund der mehrgedachten Bekanntmachung der
Regel nach nicht entsprochen werden können. Indessen läßt sich nicht verkennen,
daß eine gewisse Billigkeit dafür spricht, denjenigen gegenüber, welche, in einem
entschuldbaren Irrthum über die durch jene Bekanntmachung klargestellte Vor-
aussetzung für die Zulassung zu dem Vorbereitungsdienst befangen, sich dem
Schreibfache als einer Vorstufe für den Gerichtsschreibergehülfen-Beruf gewidmet
haben, die bestehende Vorschrift mit geringerer Strenge zur Anwendung zu
bringen, als solchen Personen gegenüber, welche ohne den Besitz der Befähigung
zum einjährig-freiwilligen Militärdienst sich nach dem Erlaß der Bekanntmachung
und ungeachtet derselben gleichwohl für jenen Lebensberuf bestimmt haben.
Mit Rücksicht auf diesen Billigkeitsgrund hat das unterzeichnete Staats-Ministerium
beschlossen, Personen, welche zwar nicht die wissenschaftliche Befähigung zum
einjährig-freiwilligen Militärdienst besitzen, aber bereits vor Erlaß der
Ministerial-Bekanntmachung vom 26. Oktober 1881 sich dem
Schreiberberuf gewidmet haben und namentlich bei Behörden oder Rechts-
anwälten als Schreiber thätig gewesen sind, auf Nachsuchen zu dem Vor-
bereitungsdienste für die Gerichtsschreibergehülfen-Prüfung dann zuzulassen,
wenn sie besonders gute Zeugnisse über ihre bisherigen Leistungen und ihre
Führung beizubringen und über denjenigen Bildungsgrad sich auszuweisen ver-
mögen, der nach dem Ermessen des Staats-Ministeriums für den Beruf eines
Gerichtsschreibergehülfen unter allen Umständen erfordert wird.
Dies wird hiermit zur Kenntniß der Betheiligten mit dem Bemerken ge-
bracht, daß auch denjenigen, welche bereits auf Gesuche um Zulassung zu dem
fraglichen Vorbereitungsdienst auf Grund der Ministerial-Bekanntmachung vom
26. Oktober 1881 abfällig beschieden worden sind, die Erneuerung des Gesuchs
nicht abgeschnitten sein soll.
Weimar, den 17. April 1884.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Departement der Justiz.
Stichling.