Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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Staats-Ministerium gewendet. Dabei ist von den Betreffenden gewöhnlich 
vorgestellt worden, daß sie bereits vor dem Erlaß der Ministerial-Bekanntmachung 
vom 26. Oktober 1881 ohne Kenntniß über das erwähnte Erforderniß den 
Schreiberberuf ergriffen hätten in der Absicht, sich später dem mehrgedachten 
Vorbereitungsdienste und der Gerichtsschreibergehülfen-Prüfung zu unterziehen, 
sowie daß die Wahl eines anderen Lebensberufs nunmehr mit Schwierigkeiten 
für sie verknüpft sei. 
Diesen Gesuchen hat auf Grund der mehrgedachten Bekanntmachung der 
Regel nach nicht entsprochen werden können. Indessen läßt sich nicht verkennen, 
daß eine gewisse Billigkeit dafür spricht, denjenigen gegenüber, welche, in einem 
entschuldbaren Irrthum über die durch jene Bekanntmachung klargestellte Vor- 
aussetzung für die Zulassung zu dem Vorbereitungsdienst befangen, sich dem 
Schreibfache als einer Vorstufe für den Gerichtsschreibergehülfen-Beruf gewidmet 
haben, die bestehende Vorschrift mit geringerer Strenge zur Anwendung zu 
bringen, als solchen Personen gegenüber, welche ohne den Besitz der Befähigung 
zum einjährig-freiwilligen Militärdienst sich nach dem Erlaß der Bekanntmachung 
und ungeachtet derselben gleichwohl für jenen Lebensberuf bestimmt haben. 
Mit Rücksicht auf diesen Billigkeitsgrund hat das unterzeichnete Staats-Ministerium 
beschlossen, Personen, welche zwar nicht die wissenschaftliche Befähigung zum 
einjährig-freiwilligen Militärdienst besitzen, aber bereits vor Erlaß der 
Ministerial-Bekanntmachung vom 26. Oktober 1881 sich dem 
Schreiberberuf gewidmet haben und namentlich bei Behörden oder Rechts- 
anwälten als Schreiber thätig gewesen sind, auf Nachsuchen zu dem Vor- 
bereitungsdienste für die Gerichtsschreibergehülfen-Prüfung dann zuzulassen, 
wenn sie besonders gute Zeugnisse über ihre bisherigen Leistungen und ihre 
Führung beizubringen und über denjenigen Bildungsgrad sich auszuweisen ver- 
mögen, der nach dem Ermessen des Staats-Ministeriums für den Beruf eines 
Gerichtsschreibergehülfen unter allen Umständen erfordert wird. 
Dies wird hiermit zur Kenntniß der Betheiligten mit dem Bemerken ge- 
bracht, daß auch denjenigen, welche bereits auf Gesuche um Zulassung zu dem 
fraglichen Vorbereitungsdienst auf Grund der Ministerial-Bekanntmachung vom 
26. Oktober 1881 abfällig beschieden worden sind, die Erneuerung des Gesuchs 
nicht abgeschnitten sein soll. 
Weimar, den 17. April 1884. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Departement der Justiz. 
Stichling.
	        
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