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2. die vom Staate eingerichteten oder anerkannten Hufbeschlags-Lehr-
anstalten, welchen eine solche Befugniß beigelegt wird.
§ 3.
Die Bestimmungen über den Inhalt der Prüfungszeugnisse und die
Voraussetzungen ihrer Ertheilung werden im Wege der Verordnung erlassen.
84.
Personen, welche das Hufbeschlaggewerbe bis zur Zeit des Inkraft-
tretens dieses Gesetzes selbstständig oder als Stellvertreter (§8 45, 46 der
Reichsgewerbeordnung) betrieben haben, bleiben auch ferner dazu berechtigt.
Auch steht dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des Aeußern
und Innern, das Recht zu, in einzelnen Fällen von Beibringung des Prüfungs-
zeugnisses (§ 1) zu dispensiren.
§5 5.
Vorstehendes Gesetz, mit dessen Ausführung das Großherzoglich Sächsische
Staats-Ministerium, Departement des Aeußern und Innern, beauftragt wird,
tritt mit dem von Letzterem zu bestimmenden, jedoch nicht über das Jahr 1885
auszudehnenden Termine in Kraft.
So geschehen und gegeben Weimar, den 18. Februar 1885.
*## Carl Alexander.
Stichling. v. Groß. Vollert.
Verordnung.
[I16! Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird zur
Ausführung des Gesetzes vom 18. Februar 1885, den Betrieb des Huf-
beschlaggewerbes betreffend, hierdurch Folgendes verordnet:
§ 1.
Das für den selbstständigen Betrieb des Hufbeschlaggewerbes erforder-
liche Prüfungszeugniß wird von besonderen Prüfungskommissionen ertheilt.