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zunächst wohnende Forstbeamte schleunigst davon in Kenntniß zu setzen. Die
Löschmanschaften haben sich bei Waldbränden mit den nöthigen Geräthen,
insbesondere mit Hacken, Schaufeln, Rechen, Aexten, Sägen und Beilen zu
versehen.
83.
Bei Waldbränden in fiskalischen Waldungen übernimmt der oberste an-
wesende Forstbeamte die Anordnung und Leitung der Löschanstalten, die übrigen
Forstbeamten vertheilen sich zum Anlegen und Beausfsichtigen der Löschanstalten.
Die einzelnen Feuerwehrführer haben dieselben hierbei zu unterstützen.
Bei Waldbränden in Gemeindewaldungen kommen die § 33 und 49
Ziffer 3 der in § 1 citirten Verordnung zur entsprechenden Anwendung.
Es haben bei solchen jedoch sämmtliche Forstbeamte in der Nähe liegender
fiskalischer Waldungen dem Feuerwehrführer beiräthig an die Hand zu gehen.
84.
Bei Löschung von Waldbränden ist folgendes Verfahren zur Anwendung
zu bringen.
J.
Stellt sich der Waldbrand als ein Bodenfeuer, d. h. als ein solches Feuer
dar, welches sich im Moos, Laub und Nadeln und zwischen Beerkraut und
kurzem Grase schwach und niedrig hält, in hoher Heide, Besenpfriemen und
altem Grase sich rascher ausbreitet, auflodert und mächtiger dampft, so ist
demselben Einhalt zu thun:
. durch Ausschlagen von Zweigen, wobei jedoch die losen brennbaren
Stoffe in das Feuer hineinzukehren sind,
2. durch Abschneiden des Feuers mittels eines 1 m bis 1,5 m breit
aufgehackten Löschgeräumtes, im äußersten Falle
3. durch Gegenfeuer, mit welchem man dem Brande auf seinem Wege
die weitere Nahrung wegsengt.
Diese drei Mittel kommen in besondere Anwendung:
a) bei Laub= und Moosbrand, indem die Löschmannschaft wechselweise mit
langen dicht belaubten Zweigen und mit Hacken und Rechen dem
Feuer in Reihe sich entgegenstellt, dasselbe mit Zweigen ausschlägt
und mit Hacken ꝛc. die breunbare Bodendecke auf die Seite des Feuers
räumt und dasselbe abschneidet,