Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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zunächst wohnende Forstbeamte schleunigst davon in Kenntniß zu setzen. Die 
Löschmanschaften haben sich bei Waldbränden mit den nöthigen Geräthen, 
insbesondere mit Hacken, Schaufeln, Rechen, Aexten, Sägen und Beilen zu 
versehen. 
83. 
Bei Waldbränden in fiskalischen Waldungen übernimmt der oberste an- 
wesende Forstbeamte die Anordnung und Leitung der Löschanstalten, die übrigen 
Forstbeamten vertheilen sich zum Anlegen und Beausfsichtigen der Löschanstalten. 
Die einzelnen Feuerwehrführer haben dieselben hierbei zu unterstützen. 
Bei Waldbränden in Gemeindewaldungen kommen die § 33 und 49 
Ziffer 3 der in § 1 citirten Verordnung zur entsprechenden Anwendung. 
Es haben bei solchen jedoch sämmtliche Forstbeamte in der Nähe liegender 
fiskalischer Waldungen dem Feuerwehrführer beiräthig an die Hand zu gehen. 
84. 
Bei Löschung von Waldbränden ist folgendes Verfahren zur Anwendung 
zu bringen. 
J. 
Stellt sich der Waldbrand als ein Bodenfeuer, d. h. als ein solches Feuer 
dar, welches sich im Moos, Laub und Nadeln und zwischen Beerkraut und 
kurzem Grase schwach und niedrig hält, in hoher Heide, Besenpfriemen und 
altem Grase sich rascher ausbreitet, auflodert und mächtiger dampft, so ist 
demselben Einhalt zu thun: 
. durch Ausschlagen von Zweigen, wobei jedoch die losen brennbaren 
Stoffe in das Feuer hineinzukehren sind, 
2. durch Abschneiden des Feuers mittels eines 1 m bis 1,5 m breit 
aufgehackten Löschgeräumtes, im äußersten Falle 
3. durch Gegenfeuer, mit welchem man dem Brande auf seinem Wege 
die weitere Nahrung wegsengt. 
Diese drei Mittel kommen in besondere Anwendung: 
a) bei Laub= und Moosbrand, indem die Löschmannschaft wechselweise mit 
langen dicht belaubten Zweigen und mit Hacken und Rechen dem 
Feuer in Reihe sich entgegenstellt, dasselbe mit Zweigen ausschlägt 
und mit Hacken ꝛc. die breunbare Bodendecke auf die Seite des Feuers 
räumt und dasselbe abschneidet,
	        
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