Regierungs-Platt
für das
Großherzogthum
Sachsen = Weimar = Eise nach.
Nummer 7. Weimar.“ 4. April 1885.
Inhalt: Niserial= elanmtmachung,= betreffend die Führung der Gegenbücher über die Einnahmen bei der
Großherzoglichen Haupt-S taatskasse, ingleichen bei der mit derselben verbundenen Kasse für das land-
schosullche und das Kammer-Stammvermögen, sowie bei der Großherzoglichen Staats-Schuldentilgungs-
Lasfe, Seiten 37. — sitisteral Bekanntmachung, Ausichreiben eines ordentlichen Versicherungsbeitrags
zur Landes Austalt betreifend, Seite ?
Ministerial-Bekanntmachungen.
(31) I. Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachungen vom 10. August 1874
und 20. März 1883 bringen wir zur öffentlichen Kenntniß, daß die Führung
der Gegenbücher über die Einnahmen bei der Großherzoglichen Haupt-
Staatskasse, ingleichen bei der mit derselben verbundenen Kasse für das land-
schaftliche und das Kammer-Stammvermögen, sowie bei der Großherzoglichen
Staats-Schuldentilgungs-Kasse nach wie vor dem Großherzoglichen Finanz-
buchhalter Stemmler übertragen ist und derselbe in Behinderungsfällen
von jetzt an durch den Großherzoglichen Kassirer Buch vertreten werden wird.
Dabei machen wir wiederholt darauf aufmerksam, daß jede Quittung
über an die vorbenannten Kassen eingezahlte Gelder nur dann als giltig an-
gesehen werden kann, wenn sie außer der Unterschrift des Rendanten der
Haupt-Staatskasse, beziehungsweise des Kassirers der Staats-Schuldentilgungs-
Kasse, auch die des Gegenbuchführers, mit Angabe des Blattes, auf welchem
die Zahlung im Gegenbuche eingetragen ist, enthält.
Weimar, den 16. März 1885.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Vollert.
1885 8