Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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Annahme, Verzinsung, Zurückzahlung und Verjährung der Einlagen bez. Zinsen, 
sowie Anlegung der Sparkassegelder. 
8 5. 
Die niedrigste Einlage, zugeschriebene Zinsen natürlich ausgenommen, beträgt Eine Mark, 
die höchste Drei Hundert Mark. 
Einlagen über 300 ¼ werden überhaupt von einem und demselben Einleger, auch wenn 
derselbe auf mehrere Bücher einlegen wollte, nicht angenommen. 
Um Kindern und Aermeren Gelegenheit zum Sparen im Kleinen zu geben, sollen gegen 
Erlegung des Betrags unverzinsliche Sparmarken von je 10 J. ausgegeben werden. 
Sobald dieselben 1.4 zusammen erreichen, kann der Inhaber dieselben auf ein Spar- 
kassebuch verzinslich einlegen. 
86. 
Die Sparkasse verzinst die Einlagen, soweit sie volle Reichsmark erreichen; sie gewährt 
aber die Zinsen nur für volle Monate, d. h. Alles was im Laufe eines Monats eingezahlt 
ist, wird nur vom ersten Tage des folgenden Monats an und was im Laufe eines Monats 
zurückgezahlt wird, wird nur bis zum Schlusse des vorhergegangenen Monats verzinst. 
Pfennigbruchtheile der berechneten Zinsen gehen der Kasse zu gute. 
Der Zinsfuß für Spareinlagen wird bis auf Weiteres auf 3 % festgesetzt. Abänderungen 
dieser Bestimmung werden vom Gemeinderathe mit Genehmigung des Großherzoglichen 
Bezirksdirektors beschlossen. Eine solche Aenderung ist mindestens 3 Monate vor ihrem Ein- 
tritte im hiesigen Lokalblatte öffentlich bekannt zu machen. 
Die Zinsen werden von der Sparkasse am Schlusse des Rechnungsjahres, welches mit 
dem bürgerlichen Jahre anhebt und schließt, berechnet und, soweit sie nicht erhoben worden, 
dem Guthaben der Einleger in den Büchern der Sparkasse zugeschrieben. Vom ersten Tage 
des neuen Geschäftsjahres ab wird dieser kapitalisirte Zinsenbetrag gleich den Einlagen mit 
verzinst. 
Eine Zuschreibung dieser Zinsen in den Büchern der Einleger erfolgt nur auf Ver- 
langen der Letzteren, oder nach Ermessen der Verwaltung, in welch letzterem Falle zur Vor- 
legung dieser Bücher öffentlich aufgefordert wird. 
Die erstmalige Rechnungsperiode der Sparkasse beginnt mit definitiver Errichtung der- 
selben und schließt mit dem betreffenden Kalenderjahre. 
§ 7. 
Beabsichtigte Rücknahmen bis zu 30 .“ bedürfen keiner Kündigung. 
Rückforderungen höherer Beträge sind nur auf vorgängige Kündigung zulässig. 
Die Kündigungsfrist beträgt 
2 Wochen bei Rückforderungen von 30 bis 100, 
4 » » » vonübcrloobis200.-ä, 
6 n n n I’? n 200 n 300 n 
8 » »300.-6 
Auf ein und dasselbe Schuldbuch können nicht mehrere Kündigungen neben einander 
laufen. 
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