Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LII. Band. (52)

—  537  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  39.  ——

 

(Nr.  7110.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  18.  Mai  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte,  ausschließlich  des  Rechts  der  Chausseegeld-  Erhebung,  an
die  Stadtgemeinde  Breslau  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer
Chaussee  von  dem  Nullpunkte  an  der  Verbindungs-Eisenbahn  bis  an  den
Eingang  des  Dorfes  Gräbschen.

A  Ihren  Bericht  vom  12.  Mai  d.  J.  will  Ich  der  Stadtgemeinde  Breslau
zu  dem  von  derselben  in  einer  Breite  von  40  Fuß,  einschließlich  eines  Fußgängerweges
  von  10  Fuß,  projektirten  und  von  Mir  hiermit  genehmigten  Bau  einer
Chaussee  von  dem  Nullpunkte  an  der  Verbindun  de  isend  bis  an  den  Eingang
des  Dorfes  Gräbschen  das  Expropriationsrecht  Behufs  Erwerbung  der  zu  diesem
Bau  erforderlichen  Fläche  innerhalb  der  Gräbschener  Feldmark,  ingleichen  das
Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialten,  nach  Maaß-Lbe.
  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese
traße  hiermit  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld  -Tarife  vom  29.  Februar
  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf
die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.
Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  18.  Mai  1868.
Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  und  den  Minister  des  Innern.

 

Jahreong  1668.  (Nr.  7100)  74  (Nr.  711I.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Juni  1868.