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8 18.
Schreibgebühren.
Die Schreibgebühren werden für Ausfertigungen und Abschriften erhoben.
Die Schreibgebühr beträgt für die Seite, welche mindestens zwanzig
Zeilen von durchschnittlich zwölf Silben enthält, zehn Pfennig — vergleiche
jedoch § 47 Ziffer 8 —, auch wenn die Herstellung auf mechanischem Wege
stattgefunden hat. Jede angefangene Seite wird für voll gerechnet.
Der Gebührensatz für Schriftstücke in vorwiegend in Ziffern bestehender
oder tabellarischer Form ist je nach Beschaffenheit der Arbeit durch billiges
Ermessen festzusetzen.
§ 19.
Bestellgebühren.
An Bestellgebühren werden bei jeder ausgefertigten Kostenrechnung, wenn
darin Gebühren (§ 7) berechnet sind, von dem Gesammtbetrage der letzteren
— ausschließlich der Auslagen und Nebengebühren — als Zuschlag zu den
Gebühren in Ansatz gebracht:
bei einem Betrage nicht über 50 4 10 4
» » » bis mit 2 M: 20 „
77 7 11 t 11 4 » : 3 ·0 7
*7 77 1 11 7* 6 7 : 4 0 7
77 77“ 11 11 77 8 7' : 5 0 77
» » « « » 10 * „ 60 „
7 7'7! 77 1 1 1 2 7’ : 7 PKv t
« « » « » 15 „ : 80 „
11 11 77 1*7 '“ 2 ·0 77 : 9 0 11
7 11 « « « 2 5 7 : 1 M 77.
» « « » » 50 „ 1 „ 50 „
½ ½“ « « « 100 7 2 ?„ „½%
77 77 1 11 11 2 · 0 7* : 2 r— 5 ·0 7
½“ « « über 200 „ : 3 ?"2m *
Anmerkung:
Vergleiche jedoch 8 2 und die Anmerkung 2 zu § 95.
Durch die Bestellgebühren wird der Ersatz der Postgebühren mit gewährt.
Die Postgebühren für Einschreib- und Werthsendungen werden neben den Be-
stellgebühren besonders in Ansatz gebracht.