Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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8 18. 
Schreibgebühren. 
Die Schreibgebühren werden für Ausfertigungen und Abschriften erhoben. 
Die Schreibgebühr beträgt für die Seite, welche mindestens zwanzig 
Zeilen von durchschnittlich zwölf Silben enthält, zehn Pfennig — vergleiche 
jedoch § 47 Ziffer 8 —, auch wenn die Herstellung auf mechanischem Wege 
stattgefunden hat. Jede angefangene Seite wird für voll gerechnet. 
Der Gebührensatz für Schriftstücke in vorwiegend in Ziffern bestehender 
oder tabellarischer Form ist je nach Beschaffenheit der Arbeit durch billiges 
Ermessen festzusetzen. 
§ 19. 
Bestellgebühren. 
An Bestellgebühren werden bei jeder ausgefertigten Kostenrechnung, wenn 
darin Gebühren (§ 7) berechnet sind, von dem Gesammtbetrage der letzteren 
— ausschließlich der Auslagen und Nebengebühren — als Zuschlag zu den 
Gebühren in Ansatz gebracht: 
bei einem Betrage nicht über 50 4 10 4 
» » » bis mit 2 M: 20 „ 
77 7 11 t 11 4 » : 3 ·0 7 
*7 77 1 11 7* 6 7 : 4 0 7 
77 77“ 11 11 77 8 7' : 5 0 77 
» » « « » 10 * „ 60 „ 
7 7'7! 77 1 1 1 2 7’ : 7 PKv t 
« « » « » 15 „ : 80 „ 
11 11 77 1*7 '“ 2 ·0 77 : 9 0 11 
7 11 « « « 2 5 7 : 1 M 77. 
» « « » » 50 „ 1 „ 50 „ 
½ ½“ « « « 100 7 2 ?„ „½% 
77 77 1 11 11 2 · 0 7* : 2 r— 5 ·0 7 
½“ « « über 200 „ : 3 ?"2m * 
Anmerkung: 
Vergleiche jedoch 8 2 und die Anmerkung 2 zu § 95. 
Durch die Bestellgebühren wird der Ersatz der Postgebühren mit gewährt. 
Die Postgebühren für Einschreib- und Werthsendungen werden neben den Be- 
stellgebühren besonders in Ansatz gebracht.
	        
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