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8 20.
Besondere Botenlöhne.
Einen besonderen Botenlohn neben den Bestellgebühren in Ansatz zu
bringen ist nur statthaft, wenn in dringenden Fällen die Bestellung auf keine
andere Art zeitig genug geschehen konnte.
Der Botenlohn beträgt alsdann, soweit nicht für Post-Eilboten andere
Gebührensätze bestehen, für jedes Kilometer (§ 29) des Hin= und des Rück-
weges fünf Pfeunig, mindestens aber funfzig Pfennig. Ein höherer Boten-
lohn darf nur angesetzt werden, wenn die Unvermeidlichkeit desselben beschei-
nigt ist.
§ 21.
HOeffentliche Beamte als Zeugen und Sachverständige.
Oeffentliche Beamte erhalten Tagegelder, Nachtgelder und Reisekosten-
vergütung nach Maßgabe der für Dienstreisen derselben geltenden Vorschriften
68 96 flg.), falls sie zugezogen werden:
1. als Zeugen über Umstände, von denen sie in Ausübung ihres Amtes
Kenntniß erhalten haben,
2. als Sachverständige, wenn sie aus Veranlassung ihres Amtes zugezogen
werden und die Ausübung der Wissenschaft, der Kunst oder des Gewerbes,
deren Kenntniß Voraussetzung der Begutachtung ist, zu den Pflichten des von
ihnen versehenen Amtes gehört.
Werden nach den Vorschriften dieses Paragraphen Tagegelder, Nachtgelder
und Reisekostenvergütungen gewährt, so findet eine weitere Vergütung an den
Zeugen oder Sachverständigen nicht statt.
Jedoch sind, wenn Medizinal-, Berg= oder Stenerrevisionsbeamte oder
Vermessungsrevisoren als Sachverständige zugezogen werden, denselben die
Nebengebühren (Verrichtungsgebühren) nach Maßgabe des § 25 und der Be-
stimmungen im dritten Abschnitte dieses Gesetzes (§ 114 I, § 115, 8 119
Ziffer 1, 4, § 122 Ziffer VII, VIII) besonders zu vergüten, soweit nicht
Dienstanstellungsverträge oder sonstige Vereinbarungen etwas anderes bestimmen.
8 22.
Anspruch auf Zeugen= und Sachverständigen-Gebühren.
Die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen werden nur auf Ver-
langen derselben gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn das Verlangen binnen