Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

27 
8 28. 
Fortsetzung. 
Soweit vorstehende Bestimmungen (8 27) nicht anwendbar oder nicht 
ausreichend sind, hat die Behörde den Werth von deu Betheiligten selbst an— 
geben zu lassen, und sind dieselben den wahren Werth auzugeben vergpflichtet. 
Verweigern sie die Werthangabe oder hat die Behörde Grund, die gemachte 
Werthangabe für unrichtig zu halten, so hat die Behörde sofort eine kürzliche 
Abschätzung durch Sachverständige zu veranlassen, auf welche anzutragen den 
Betheiligten in allen Fällen freisteht. 
Eine solche kürzliche Abschätzung durch Sachverständige ist auch dann zu 
veranlassen, wenn nach dem Ermessen der Behörde ein obwaltendes erhebliches 
Mißverhältniß des in dem Veräußerungsvertrage (besonders zwischen nahen 
Verwandten oder Verschwägerten) angegebenen Kauf= oder Ueberlassungspreises 
zu dem Werthe des Gegenstandes die Vermuthung begründet, daß nicht der 
wahre volle Kauf= oder Ueberlassungspreis angegeben worden sei, oder daß 
eine Schenkung (§ 27 Ziffer 2) vorliege. 
Alle derartigen Ermittelungen sind für die Betheiligten kostenfrei, so 
lange nicht die Absicht einer Gebührenhinterziehung hervortritt oder die Be- 
theiligten nicht selbst eine Abschätzung verlangen. 
Bei Ermittelung des Werthes von Bergwerkseigenthum kann das Berg- 
amt die in diesem Paragraphen vorgeschriebene Schätzung selbst vornehmen. 
§ 29. 
Bemessung der Gebühren nach Maßeinheiten. 
Bei den Ansätzen der Gebühren und Nebengebühren wird, soweit nicht 
ein anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist, in den Fällen, wo sich diese An- 
sätze nach gewissen Maßeinheiten bestimmen, z. B. von je hundert Mark, nach 
je zehn, fünf 2c. Ar, Meter, Items, Aktenblättern u. s. w., oder nach Seiten 
eines Schriftstückes, oder nach Stunden des Geschäfts, oder nach Kilometern 
des Wegs, jede angefangene Maßeinheit, also jedes angefangene Hundert, zehn 
oder fünf 2c. Mark, Ar, Meter u. s. w., jede angefangene Seite, jede ange- 
fangene Stunde, jedes angefangene Kilometer, für voll gerechnet. 
Da wo die Gebühr nach dem Umfange eines Schriftstückes bemessen 
wird, findet die Maßbestimmung im zweiten Absatze des § 18 entsprechende 
Anwendung. 
1887 5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.