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8 28.
Fortsetzung.
Soweit vorstehende Bestimmungen (8 27) nicht anwendbar oder nicht
ausreichend sind, hat die Behörde den Werth von deu Betheiligten selbst an—
geben zu lassen, und sind dieselben den wahren Werth auzugeben vergpflichtet.
Verweigern sie die Werthangabe oder hat die Behörde Grund, die gemachte
Werthangabe für unrichtig zu halten, so hat die Behörde sofort eine kürzliche
Abschätzung durch Sachverständige zu veranlassen, auf welche anzutragen den
Betheiligten in allen Fällen freisteht.
Eine solche kürzliche Abschätzung durch Sachverständige ist auch dann zu
veranlassen, wenn nach dem Ermessen der Behörde ein obwaltendes erhebliches
Mißverhältniß des in dem Veräußerungsvertrage (besonders zwischen nahen
Verwandten oder Verschwägerten) angegebenen Kauf= oder Ueberlassungspreises
zu dem Werthe des Gegenstandes die Vermuthung begründet, daß nicht der
wahre volle Kauf= oder Ueberlassungspreis angegeben worden sei, oder daß
eine Schenkung (§ 27 Ziffer 2) vorliege.
Alle derartigen Ermittelungen sind für die Betheiligten kostenfrei, so
lange nicht die Absicht einer Gebührenhinterziehung hervortritt oder die Be-
theiligten nicht selbst eine Abschätzung verlangen.
Bei Ermittelung des Werthes von Bergwerkseigenthum kann das Berg-
amt die in diesem Paragraphen vorgeschriebene Schätzung selbst vornehmen.
§ 29.
Bemessung der Gebühren nach Maßeinheiten.
Bei den Ansätzen der Gebühren und Nebengebühren wird, soweit nicht
ein anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist, in den Fällen, wo sich diese An-
sätze nach gewissen Maßeinheiten bestimmen, z. B. von je hundert Mark, nach
je zehn, fünf 2c. Ar, Meter, Items, Aktenblättern u. s. w., oder nach Seiten
eines Schriftstückes, oder nach Stunden des Geschäfts, oder nach Kilometern
des Wegs, jede angefangene Maßeinheit, also jedes angefangene Hundert, zehn
oder fünf 2c. Mark, Ar, Meter u. s. w., jede angefangene Seite, jede ange-
fangene Stunde, jedes angefangene Kilometer, für voll gerechnet.
Da wo die Gebühr nach dem Umfange eines Schriftstückes bemessen
wird, findet die Maßbestimmung im zweiten Absatze des § 18 entsprechende
Anwendung.
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