Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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8  33.
Nichtabschluß  amtlicher  Handlungen.
Kommt  eine  amtliche  Handlung  nicht  zur  vollständigen  Ausführung,  so  sind
die  einzelnen  Gebührensätze  für  bewirkte  Ausfertigungen,  Niederschriften  u.  s.  w.
nur  zu  acht  Zehntel  zu  berechnen.  Deren  Gesammtbetrag  darf  aber,  wenn
für  die  vollendete  amtliche  Handlung  ein  Bauschsatz  als  Gebühr  zu  erheben
  sein  würde,  acht  Zehntel  dieses  Bauschansatzes  nicht  überschreiten.

8  34.
Fortsetzung.

Unterlassen  die  Betheiligten,  nachdem  sie  die  Thätigkeit  einer  Behörde
in  Anspruch  genommen  haben,  länger  als  drei  Monate,  von  der  letzten  behördlichen
  Verfügung  an  gerechnet,  den  Abschluß  der  amtlichen  Handlung  herbeizuführen,
  für  welche  ein  Bauschansatz  als  Gebühr  zu  erheben  sein  würde,
so  ist  nach  der  Bestimmung  des  §  33  zu  verfahren.  Die  solchenfalls  erhobenen
  Gebühren  kommen  auf  den  Bauschansatz  der  Gebühr  für  die  vollendete
amtliche  Handlung  in  Anrechnung,  wenn  innerhalb  eines  Jahres  von  dem
Zeitpunkte  der  letzten  behördlichen  Verfügung  ab  die  Betheiligten  dasjenige
vornehmen,  was  ihrerseits  zur  Herbeiführung  des  Abschlusses  erforderlich  ist.

8  35.
Verpflichtung  zur  Kostenzahlung.

Die  Kosten  (Gebühren,  Auslagen,  Nebengebühren)  sind  von  demjenigen
zu  bezahlen,  welcher  sie  durch  seinen  Antrag  oder  seine  Schuld  veranlaßt  hat,
soweit  nicht  für  besondere  Fälle  etwas  anderes  bestimmt  ist.

Hierdurch  wird  die  Frage,  ob  im  Dienste  des  Staates  stehende  Personen
für  amtlich  veranlaßte  Verrichtungen  Nebengebühren  aus  der  Staatskasse  zu
beanspruchen  haben,  nicht  berührt.  Vergl.  §  25.

Sind  die  Kosten  durch  den  Antrag  oder  die  Schuld  mehrerer  Personen
veranlaßt  worden,  so  haften  dieselben,  vorbehältlich  der  Ausgleichung  unter
einander,  als  Gesammtschuldner.

36.
Fortsetzung.  Jahlungsfrist.

Bei  Ausfertigung  von  Urkunden  und  Zengnissen  sind  die  Kosten,  und

zwar  jedesmal  vor  der  Aushändigung,  zu  bezahlen: