Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Preisbezirke,  über  die  Normalpreise  für  jeden  dieser  Bezirke,  sowie  über  die  anzunehmenden
  Normal-Marktorte.  ,«
Die  Bezirksregierung  bestätigt  diese  Vorschläge  oder  entscheidet,  wenn  die
Kommissionsmitglieder  sich  nicht  haben  einigen  können.  Gegen  diese  Enssheidung
eht  den  Mitgliedern  der  Kommission  der  Rekurs  an  das  Revisionskollegium
ür  Landeskultursachen  zu,  welchen  sie  innerhalb  drei  Wochen  vom  Tage  der
ublikation  bei  der  Befirksregierun  Einzulegen  haben.
Das  Revisionskollegium  entscheider  endgültig.

S.  46.
Bei  der  Wahl  der  aus  den  Oistrikts-Eingesessenen  zu  entnehmenden  Mitgliedern
  der  Kommission  ist  nach  folgenden  Regeln  zu  verfahren:  «

1)  Die  Wahl  erfolgt  für  jeden  Kreis  auf  dem  Kreistage  in  der  Art,  daß
die  eine  Hälfte  der  Kommissionsmitglieder  von  den  Kreistagsmitgliedern
  aus  dem  Stande  des  großen  Grundbesitzes  und  die  andere  Hälfte
von  den  Mitgliedern  aus  dem  Stande  der  Landgemeinden  gewählt  wird.

2)  Umfaßt  der  Distrikt  mehrere  landräthliche  Kreise,  so  werden  in  jedem
derselben  mindestens  zwei  Mitglieder,  eins  von  den  Kreistagsmitgliedern
aus  dem  Stande  des  großen  Grundbesitzes,  und  eins  von  den  Kreistagsmitgliedern
  aus  dem  Stande  der  Landgemeinden  gewählt.  Die  Bezirksregierung
  kann  die  Kreistagsmitglieder  aus  dem  Stande  des  großen
Grundbesitzes  von  mehreren  Kreisen  zu  einer  Wahlversammlung  vereinigen.


3)  Die  Wahlen  erfolgen  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  das  Loos.

4)  Die  Prüfung  und  Bestätigung  der  Wahlen  gebührt  der  Bezirksregierung.


5)  Auf  diese  Behörde  geht  auch  das  Recht  zur  Wahl  der  Kommissionsmitglieder
  für  diejenige  Partei  über,  welche  die  Wahl  verweigert  oder
solche  unterlassen  zu.

A.  47.

Die  erwähnten  Mitglieder  der  Distriktskommission  erhalten  Reise-  und
Zehrungskosten  aus  der  Staatskasse  und  zwar:

zwei  Thaler  Tagegelder  und  funfzehn  Sgr.  Reisekosten  pro  Meile.

S.  48.

Wenn  die  Bezirksregierung  eine  Aenderung  von  Normal-Marktorten  und
den  damit  zusummerhingenden  ormalverhältnissen  zu  den  Preisen  der  Marktorte
  (§&.  18.  bis  20.)  durch  den  Verkehr  für  geboten  erachtet,  so  ist  sie  zu  einer
solchen  Aenderung  ohne  Zuziehung  der  Distriktskommission  befugt.  Der  neue
Marktort  ist  für  alle  auf  die  Bekanntmachung  der  Aenderung  folgenden  Martinimarktpreise

  maßgebend.
Eine  Revision  oder  Ergänzung  der  Normalpreise  kann  die  Bezirksregierung
  bewirken,  wenn  und  soweit  sie  ein  Bedürfniß  dazu  anerkennt,  sofern  uur
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