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ten Person vorzunehmenden Akte mössen in deren Geschäfts-Lokal und in Er-
mangelung eines solchen in deren Wohnung vorgenommen werden. An einem
andern Orte, z. B. an der Börse, kann dieses nur mit beiderseitigem Ein-
verständnisse geschehen.
Daß das Geschäfts-Lokal oder die Wohnung nicht zu ermitteln sey, ist
erst alsdann als festgestellt anzunehmen, wenn auch eine dieserhalb bei der Po-
lizei-Behörde des Ortes geschehene Nachfrage des Notars oder des Gerichts-
beamten fruchtlos geblieben ist, welches im Proteste bemerkt werden muß.
Art. 92.
Verfallt der Wechsel an einem Sonntage oder allgemeinen Feiertage, so
ist der nächste Werktag der Zahlungstag. Auch die Herausgabe eines Wech-
sel-Duplikats, die Erklärung über die Annahme, sowie jede andere Handlung,
können nur an einem Werktage gefordert werden. Fällt der Zeitpunkt, in wel-
chem die Vornahme einer der vorstehenden Handlungen spätestens gefordert
werden mußte, auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so muß diese
Handlung am nachsten Werktage gefordert werden.
Dieselbe Bestimmung findet auch auf die Protest-Erhebung Anwendung.
Art. 93.
Bestehen an einem Wechselplatze allgemeine Zahltage (Kassir-Tage), so
braucht die Zahlung eines zwischen den Zahltagen fallig gewordenen Wechsels
erst am nächsten Zahltage geleistet zu werden, sofern nicht der Wechsel auf
Sicht lautet.
Die im Art. 41 für die Aufnahme des Protestes Mangels Zahlung be-
stimmte Frist darf jedoch nicht überschritten werden.
XVIII. Mangelhafte Unterschriften.
Art. 91.
Wechselerklärungen, welche statt des Namens mit Kreuzen oder anderen
Zeichen vollzogen sind, haben nur dann, wenn diese Zeichen gerichtlich oder
notariell beglaubigt worden, Wechsekkraft.
Art. 93.
Wer eine Wechselerklärung als Bevollmächtigter eines Andern unterzeich-
net, ohne dazu Vollmacht zu haben, haftet persönlich in gleicher Weise, wie
der angebliche Machtgeber gehaftet haben würde, wenn die Vollmacht ertheilt
gewesen waäre.