Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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a) in Unterpfandssachen von demjenigen, welcher sie ausbringt, vorbehält- 
lich der Bestimmungen in §§ 340 und 341 des Pfandgesetzes vom 
56. Mai 1839; 
b) für Kauf-, Schenkungs= und andere Erwerbsurkunden von dem Erwerber; 
J) für alle übrigen Urkunden und Zeugnisse von dem, welcher sie ausbringt, 
vorbehältlich jedoch der Bestimmung in § 131. 
5 37. 
Fortsetzung. 
Die Kosten der Erbschaftsregelungen sind von den Erben nach Verhält- 
niß ihrer Erbtheile zu erlegen. 
8 38. 
Fortsetzung. 
Für Entscheidungen und das vorangegangene Verfahren sind die Kosten 
von demjenigen zu bezahlen, welchem sie durch die Entscheidung auferlegt sind. 
Für die Auferlegung solcher Kosten — mit Ausnahme der Kosten in 
Strafsachen (Disziplinar-, Polizei= 2c.-Strafsachen) — kommen die Bestimmungen 
in Buch I Abschnitt II Tit. V der deutschen Zivilprozeßordnung zur entsprechen- 
den Anwendung. 
Die durch die Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung der 
Kosten erlischt, insoweit eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung 
erfolgt. Die Zurückzahlung bereits bezahlter Beträge findet, so weit der Ge- 
bührenansatz bestehen bleibt, nicht statt. 
Sind die entstandenen Gebühren und Auslagen von der einen oder der 
andern Partei durch Uebereinkunft beider Parteien übernommen, so haftet jede 
Partei wenigstens für die Hälfte derselben. Diese Haftbarkeit kann jedoch 
erst geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche 
Vermögen der Partei, welche die Kosten übernommen hat, erfolglos geblieben ist. 
Anmerkung: 
In der Beschwerde-Instanz werden für die Entscheidung und das vorausgegangene Ver- 
fahren Gebühren erhoben, soweit die Beschwerde als unzulässig verworfen oder zurückgewiesen 
wird, oder die Kosten des Verfahrens einem Gegner zur ’ fallen. Insoweit dies nicht der 
Fall ist, werden Gebühren nicht erhoben. (§12 Ziffer 6. 
Nimmt die Partei, durch deren Antrag "nt Verfahren veranlaßt worden 
ist, den Antrag zurück, oder unterläßt sie länger als drei Monate, von der
	        
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