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letzten behördlichen Verfügung an gerechnet, die Entscheidung der Sache her-
beizuführen, so sind ihr die Kosten des Verfahrens zuzurechnen, soweit dieselben
nicht bereits einer andern Partei auferlegt sind.
§ 39.
Fortsetzung.
In Strassachen werden die Kosten, welche dem verurtheilten Beschuldigten
zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urtheils fällig.
Im Uebrigen werden die Kosten fällig, sobald die Handlung, für welche
sie berechnet werden, vollendet ist. Vergleiche auch §§ 36 und 40.
8 40.
Fortsetzung.
Die Kosten für Abschriften, Abzeichnungen und Auszüge, welche nicht
von Amts wegen zu ertheilen sind, hat der Antragsteller, und zwar vor der
Aushändigung, zu bezahlen.
Die Anfertigung kann von vorgängiger Zahlung eines die Kosten deckenden
Betrages abhängig gemacht werden.
§ 41.
Auslagenvorschuß.
Bei jedem Antrage auf Vornahme einer Handlung, mit welcher Auslagen
verbunden sind, kann von dem Antragsteller ein zur Deckung derselben hin-
reichender Vorschuß gefordert werden. Vergleiche aber § 82.
Die Vornahme der Handlung kann von der Bezahlung des Auslagen-
vorschusses abhängig gemacht werden.
8 42.
Gebührenfreiheit in streitigen Parteisachen. Mahnverfahren.
Soweit in streitigen Parteisachen demjenigen, welchem die Gebührenfreiheit
zusteht, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Gebühren überhaupt
nicht zu erheben und erhobene zurückzuzahlen.
Soweit der Gegner der gebührenfreien Partei die Kosten des Verfahrens
zu tragen hat, sind die Kosten von diesem zu erheben.