Begierungs-Blatt
S achse eun ch
Nummer 25. 6 # Weimar. 18. September 1888.
Inhalt: N— Selnn#nchung- Vorschriften über die Versendung von S#ngpste und Munikionsgegen.
ständen der Militär- und Marineverwaltung auf Landwegen betreffend, Seite 121.
Ministerial-Bekanntmachung.
[84] In Ausführung eines von dem Bundesrathe am 5. Juli d. J. gefaßten
Beschlusses wird über die Versendung von Sprengstoffen und Muni-
tionsgegenständen der Militär= und Marineverwaltung auf Land-
wegen unter Wiederaufhebung der Verordnung vom 24. November 1885 —
Regierungs-Blatt Seite 150 — hierdurch verordnet, was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
Für alle unter militärischer Begleitung stattfindenden Versendungen
von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen auf Landwegen gelten die unten
folgenden Zusatzvorschriften zu den in Folge des Bundesrathsbeschlusses vom
13. Juli 1879 erlassenen Bestimmungen, betreffend den Verkehr mit
erplosiven Stoffen, vom 3 1. Oktober 1879 — Regierungs-Blatt
Seite 541 —. Bei Versendungen von Sprengstoffen und Munitions-
gegenständen der Militär= und Marineverwaltung ohne militärische Be-
gleitung sind die vorerwähnten Bestimmungen mit der Einschränkung maß-
gebend, daß die vorschriftsmäßige Einrichtung, Bezeichnung und Verpackung
der Behälter durch den seitens der absendenden Behörde ausgefertigten Fracht-
schein als nachgewiesen anzusehen ist und nicht der polizeilichen Prüfung
unterliegt.
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