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Welchen Sendungen ein militärisches Begleitkommando beizugeben ist,
sowie die Zusammensetzung und Stärke des letzteren bestimmt die Militär-
beziehungsweise Marinebehörde.
Zu §§ 1 und 2.
a) Die nachstehenden Vorschriften beziehen sich nur auf diejenigen Spreng-
stoffe und Munitionsgegenstände, welche in Ausführung des § 35 Ziffer 7 der
Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Frieden (Friedens-Transport-
Ordnung) vom 11. Februar 1888 (Reichs-Gesetzblatt Nr. 23) von den ver-
einigten Ausschüssen des Bundesraths für das Landheer und die Festungen
und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen als „zur Gefahrklasse ge-
hörig“ bezeichnet sind (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. März 1888
— Centralblatt für das Deutsche Reich Seite 106 —), sowie auf alle von der
Militär= und Marineverwaltung zu Versuchszwecken bestimmten noch nicht
eingeführten Sprengstoffe. Die nachstehenden Vorschriften finden jedoch keine
Anwendung auf diejenigen der vorbezeichneten Sprengstoffe und Munitions=
gegenstände, welche in Taschen oder Tornistern der Mannschaften ver-
packt oder in Kriegsfahrzeugen oder auf Kriegsschiffen verladen sind.
Diese, sowie alle übrigen in der Militär= und Marineverwaltung eingeführten
Sprengstoffe und Munitionsgegenstände unterliegen bei der Versendung unter
militärischer Begleitung weder dieser Vorschrift, noch den Eingangs ge-
dachten Bestimmungen.
b) Wagenrführer, Schiffsführer, Reiter und andere Personen haben den
an sie von den Begleitkommandos militärischer Sendungen von Sprengstoffen
und Munitionsgegenständen behufs Verhütung der Gefährdung der Sendungen
gerichteten Aufforderungen zu Handlungen oder Unterlassungen — insbesondere
zu langsamem Vorbeifahren beziehungsweise Vorbeireiten, zum Ausweichen, zum
Unterlassen von Tabakrauchen, zum Auslöschen von Feuer — ungesäumt Folge
zu leisten. «
Zuwiderhandlungen werden, unbeschadet des nöthigenfalls von den Be—
gleitkommandos zur Anwendung zu bringenden unmittelbaren Zwanges, nach
§ 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich (Reichs-Gesetzblatt
von 1876 Seite 115) bestraft.