Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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Welchen Sendungen ein militärisches Begleitkommando beizugeben ist, 
sowie die Zusammensetzung und Stärke des letzteren bestimmt die Militär- 
beziehungsweise Marinebehörde. 
Zu §§ 1 und 2. 
a) Die nachstehenden Vorschriften beziehen sich nur auf diejenigen Spreng- 
stoffe und Munitionsgegenstände, welche in Ausführung des § 35 Ziffer 7 der 
Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Frieden (Friedens-Transport- 
Ordnung) vom 11. Februar 1888 (Reichs-Gesetzblatt Nr. 23) von den ver- 
einigten Ausschüssen des Bundesraths für das Landheer und die Festungen 
und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen als „zur Gefahrklasse ge- 
hörig“ bezeichnet sind (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. März 1888 
— Centralblatt für das Deutsche Reich Seite 106 —), sowie auf alle von der 
Militär= und Marineverwaltung zu Versuchszwecken bestimmten noch nicht 
eingeführten Sprengstoffe. Die nachstehenden Vorschriften finden jedoch keine 
Anwendung auf diejenigen der vorbezeichneten Sprengstoffe und Munitions= 
gegenstände, welche in Taschen oder Tornistern der Mannschaften ver- 
packt oder in Kriegsfahrzeugen oder auf Kriegsschiffen verladen sind. 
Diese, sowie alle übrigen in der Militär= und Marineverwaltung eingeführten 
Sprengstoffe und Munitionsgegenstände unterliegen bei der Versendung unter 
militärischer Begleitung weder dieser Vorschrift, noch den Eingangs ge- 
dachten Bestimmungen. 
b) Wagenrführer, Schiffsführer, Reiter und andere Personen haben den 
an sie von den Begleitkommandos militärischer Sendungen von Sprengstoffen 
und Munitionsgegenständen behufs Verhütung der Gefährdung der Sendungen 
gerichteten Aufforderungen zu Handlungen oder Unterlassungen — insbesondere 
zu langsamem Vorbeifahren beziehungsweise Vorbeireiten, zum Ausweichen, zum 
Unterlassen von Tabakrauchen, zum Auslöschen von Feuer — ungesäumt Folge 
zu leisten. « 
Zuwiderhandlungen werden, unbeschadet des nöthigenfalls von den Be— 
gleitkommandos zur Anwendung zu bringenden unmittelbaren Zwanges, nach 
§ 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich (Reichs-Gesetzblatt 
von 1876 Seite 115) bestraft.
	        
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