Object: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

Auf Versicherungsunternehmmigen finden die Vorschriften dieser Verordnung 
mit der Maßgabe Anwendung, daß die llberwachung auf Anordnung des Reiche- 
kanzlers durch das Aussichtsamt für Privatversicherung veranlaßt wird. " 
§2.DieAufsirinispcrimwusindinsbesondeerbefugt: ) 
1. geschäftliche Maßnahnien jeder Art, insbesondere Verfügungen über 
Vermögenswerte und Mitteilungen über geschaftliche Angelegenheiten, 
zu untersagen, 
2. die Bücher und Schriften des Unternehmens einzusehen sowie den Bestand 
der Nasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren zu untersuchen. 
Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten zu verlangen. f 
ds.DieLeitcrundAngestelltenderllntcnwlmuumenlmbcndcnznthweckc 
der Uberwachung des Unternehmens von den Aufsichtspersonen getroffenen An- 
ordumigen und Weisungen Folge zu leisten. 
*s . Gelder oder sonstige Vermögenswerte eines unter Aussicht gesiellten Unter- 
nehmene dürfen weder mittelbar noch unmittelbar in das feindliche Ausland abgeführt 
oder überwiesen werden. 
Die Aufsichtspersonen können Ausnahmen zulassen. Sie können in geeigneten 
Fällen anordnen, daß Geld oder Wertpapierc, deren Abführung oder lberweisung 
nach Abs. 1 nicht erfolgen darf, zugunsten der Berechtigten bei der Reichsbank hinter- 
legt werden. 
& 5. Wer als Leiter oder Angestellter eines Unternehmens den Vorschriften 
der & 3 oder 4 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird, sofern nicht nach anderen Straf- 
gesenzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 50 000 Mark und mit 
Gesängnis bis zu 3 Jahren oder mit einer dieser Strafen bestraft. Der Versuch 
ist strafbar. 
— 
13. 
— 
Bekanntmachung 
0 
betr. vorübergehende Einfuhrerleichterung für Jutesäcke. 
Vom 3. Doptember 1914. 
Der Bundesrat hat auf Grund des S3#des Gesetzes über die Ermächtigleng des 
Bundeorats zu wirtschaftlichen Mäsnahmen usw. vom 4. August 1914 beschlossen, 
daß bis auf weiteres Jutesäcke der Nummern 406 und 44/7 des Jolllurifs zollfrei 
bleiben. Soweit solche Sücke auf Grund des &# Zisser 7 des Zolltarifgesotzes als 
Verpackungemittel zur Ausfuhr von Waren zollfrei abgelassen sind, ist der Nachweis 
der Wiederausfuhr nicht mehr zu fordern. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Wahlen nach der Reichsversicherungsordnung. 
Vom 1. September 19141. 
Auf Grund des Artikel 1 des Gesetzes, betrefsend die Wahlen nach der Reiche: 
versicherungsordnung vom 1. August 1011 hat der Bundesrat folgendes bestimmt: 
Soweit die Amtsdauer der Vertreter der Unternehmer oder anderen Arbeit- 
geber sowice der Versicherten bei Versicherungsbehörden und Versicherungstragern 
und der nichtständigen Mitglieder des Reicheversicherungsamts vor dem 31. Dezember 
1915 ablauft, wird sic bis zu dem Zeitpunkt, an welchem die nach den Vorschriften 
der Reichsversicherungsordnung zu wählenden Vert cter oder Mitglieder ihr Amt 
antreten, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 1915, verlängert. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Rraft. 
Bekanntmachung, 
betreffend Festsetzung der Ortslöhne. 
Bom 4. September 1914. 
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt- 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 hat der Bundesrat folgendes 
bestimmt: 
Die Frist, für welche die erstmalige Festsetzung der Onslöhne im ganzen Reiche 
gilt (5§ 151 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung), wird bis zum 31. Dezember 1915 
verlängert.
	        
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