Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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er von Amtswegen für Ergänzung der ersteren oder für Beseitigung der letzteren 
durch Wiederholung der betreffenden Maßnahmen mittels Anweisung an die 
Ortspolizeibehörde; Ergänzungen kann er auch unmittelbar vornehmen. 
Sobald die Sache spruchreif ist, entscheidet der Bezirksdirektor auf dem 
Grunde der Akten und gesetzlichen Vorschriften, ob eine Entschädigung zu leisten 
ist, in welcher Höhe, unter welchen Anrechnungen und von welcher Kasse — 
ob von der Staats= oder von einer der Verbandskassen — und eröffnet dies 
den Betheiligten durch die Ortspolizeibehörde. 
Insoweit bei der Entscheidung der gemeine Werth eines Thieres oder der 
Werth der dem Besitzer desselben zur Verfügung verbleibenden Theile in 
Betracht kommen, ist das Ergebniß der von der Kommission vorgenommenen 
Schätzung (8 12) maßgebend. 
Nur wenn die Staatskasse entschädigungspflichtig ist, sendet der Bezirks- 
direktor seine Entscheidung nebst den Akten an das Staats-Ministerium ein und 
beantragt die Einweisung in die Hauptstaatskasse. 
8 18. 
Ist von dem Bezirksdirektor die Gewährung einer Entschädigung aus einem 
der in § 61 Ziffer 2, 3, § 63 Ziffer 1—3 des Reichsgesetzes bezeichneten 
Gründe versagt worden, so steht dem betheiligten Thierbesitzer das Recht zu, 
gegen diese Entscheidung Berufung an das Staats-Ministerium einzuwenden. 
Von diesen Fällen abgesehen findet gegen die Entscheidung des Bezirks- 
direktors lediglich eine dem betheiligten Thierbesitzer zustehende Nichtigkeits- 
beschwerde an das Staats-Ministerium aus dem Grunde statt, weil der 
Bezirksdirektor durch seine Entscheidung gegen Vorschriften des Reichs= oder 
Landesgesetzes verstoßen habe. 
Beide vorbezeichnete Rechtsmittel sind bei Vermeidung des Ausschlusses 
binnen vierzehntägiger Frist, vom Tage der Eröffnung an gerechnet, bei der 
Ortspolizeibehörde einzulegen, durch deren Vermittelung die Eröffnung erfolgt ist. 
Das Staats-Ministerium entscheidet, erforderlichen Falles nach weiterer 
Sacherörterung, endgiltig oder weist die Angelegenheit zur wiederholten erst- 
instanzlichen Behandlung zurück. 
Die Beschreitung des Rechtsweges findet wegen der vorstehend geordneten 
Entschädigungsleistung nicht statt.
	        
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