Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

87 
§ 19. 
Ist die Versagung einer Entschädigung wegen eines Mangels des gesetzlich 
vorgeschriebenen Verfahrens erfolgt, welcher dem betheiligten Thierbesitzer nicht 
oder nicht allein zur Last zu legen ist, so steht auf Nachsuchen der in § 38 
geordneten Vertretung der Verbandskassen die Entschließung darüber zu, ob 
und in welchem Umfange aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung aus der 
Verbandskasse zu gewähren sei. 
Lautet die Entschließung auf Gewährung einer Entschädigung, so bedarf 
dieselbe der Bestätigung des Staats-Ministeriums. 
III. Kosten des Verfahrens. 
8 20. 
Soweit durch die Anordnung, Leitung und Ueberwachung der Maßregeln 
zur Ermittelung und zur Abwehr der Seuchengefahr oder durch die, auf Re- 
quisition der Polizeibehörden ausgeführten thierärztlichen Amtsverrichtungen 
besondere Kosten erwachsen sind, sind dieselben aus der Staatskasse zu bezahlen. 
§ 21. 
Die Kosten, welche aus der durch beamtete Thierärzte zu führenden Be- 
aufsichtigung der Vieh= und Pferdemärkte, sowie der sonst zusammengebrachten 
Viehbestände und der öffentlich ausgestellten männlichen Zuchtthiere erwachsen 
17 des Reichsgesetzes), fallen dem Unternehmer zur Last und sind, in Er- 
mangelung gütlicher Einigung, von dem Bezirksdirektor festzusetzen. 
Mehrere bei demselben Unternehmen betheiligte Personen haften für diese 
Kosten solidarisch. Die Kostenbeitreibung erfolgt im Verwaltungsverfahren. 
Soweit in Betreff der hiernach Gemeinden des Großherzogthums zur Last 
fallenden Kosten der durch beamtete Thierärzte geführten Beaufsichtigung der 
Viehmärkte den letzteren gegenüber besondere Festsetzungen bestehen, hat es 
bei denselben zu bewenden. 
§ 22. 
Die Gemeinden haben dagegen 
a) die zur wirksamen Durchführung der angeordneten Schutzmaßregeln in 
ihrem Bezirk zu verwendende Schutzmannschaft auf ihre Kosten zu stellen. 
1889 18.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.