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Absatz 2, 3 und 4 unserer Bekanntmachung vom 10. Mai 1879 bezeichneten
Folgen ein.
Ob die Verminderung oder Erhöhung des Stelleinkommens als eine
dauernde anzusehen sei, ist nach den Verhältnissen des einzelnen Falles zu
beurtheilen.
Die Großherzoglichen Kircheninspektionen haben den Vollzug der gegen-
wärtigen Bekanntmachung zu überwachen und nach sorgfältiger Prüfung der
von den Geistlichen eingereichten Bescheinigungen dann zu berichten, wenn die
Abänderung einer Besoldungstabelle angezeigt ist.
Weimar, den 15. Mai 1889.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus.
Stichling.
(45)] II. Daß von der Direktion der Preußischen Feuer-Versicherungs-Aktien-
Gesellschaft zu Berlin an Stelle des Großherzoglichen Kammermusikus Wilh.
Saal zu Weimar, bisherigen Hauptagenten derselben, der Kaufmann Otto
Apel daselbst zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist,
wird unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 29. Juli 1885
(Regierungs-Blatt Seite 88) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 2. Mai 1889.
Großherzoglich Sichsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Wobenius.
(46] III. Daß von der Direktion der Magdeburger Versicherungs-Gesellschaft
gegen Hagel und begleitenden Wetterschaden an Stelle des Karl Ortmann zu
Weimar, bisherigen Hauptagenten derselben, der Kaufmann Otto Apel daselbst
zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter