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Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 29. Juni 1888 (Re—
gierungs-Blatt Seite 94) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 3. Mai 1889.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Wokenius.
[/47] Das 11. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthält unter
Nr. 1856 Gesetz, betreffend die Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften,
vom 1. Mai 1889.
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 20 und 21
S. 283 die Zurückziehung der dem Großherzoglich Sächsischen Steueramt
zu Jena ertheilten Befugniß zur Erhebung der Stempelabgaben
und zur Abstempelung von im Bundesgebiet gefertigten Spielkarten,
„ 287 Behandlung der Gesuche um ausnahmsweise Anerkennung der Zeug-
nisse ausländischer Lehranstalten rücksichtlich der Befähigung zum ein-
jährig-freiwilligen Dienst,
Abänderung des Verzeichnisses der im Reichsgebiet regelmäßigen
Untersuchungen unterliegenden und den Anforderungen der Reblaus-
Konvention entsprechend erklärten Gartenbau= 2c. Anlagen,
Veränderungen in dem Stande oder den Befuguissen der Zoll= und
Steuerstellen,
Zurückziehung der dem Großherzoglich Sächsischen Steueramte zu
Jena ertheilten Befugniß zur Erhebung der Stempelsteuer und Ab-
stempelung von aus dem Ausland eingehenden Spielkarten.
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Weimar. — Hof-Buchdruckerei.