Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

100 
Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 29. Juni 1888 (Re— 
gierungs-Blatt Seite 94) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 3. Mai 1889. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wokenius. 
[/47] Das 11. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthält unter 
Nr. 1856 Gesetz, betreffend die Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften, 
vom 1. Mai 1889. 
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 20 und 21 
S. 283 die Zurückziehung der dem Großherzoglich Sächsischen Steueramt 
zu Jena ertheilten Befugniß zur Erhebung der Stempelabgaben 
und zur Abstempelung von im Bundesgebiet gefertigten Spielkarten, 
„ 287 Behandlung der Gesuche um ausnahmsweise Anerkennung der Zeug- 
nisse ausländischer Lehranstalten rücksichtlich der Befähigung zum ein- 
jährig-freiwilligen Dienst, 
Abänderung des Verzeichnisses der im Reichsgebiet regelmäßigen 
Untersuchungen unterliegenden und den Anforderungen der Reblaus- 
Konvention entsprechend erklärten Gartenbau= 2c. Anlagen, 
Veränderungen in dem Stande oder den Befuguissen der Zoll= und 
Steuerstellen, 
Zurückziehung der dem Großherzoglich Sächsischen Steueramte zu 
Jena ertheilten Befugniß zur Erhebung der Stempelsteuer und Ab- 
stempelung von aus dem Ausland eingehenden Spielkarten. 
.— 
„ 29 
„ 29 
„ 30 
— 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.