102
§ 2.
Die Beschaffung und Vorhaltung tauglicher Zuchtstiere in der erforderlichen
Zahl liegt, insoweit nicht das vorhandene Bedürfniß durch Kör-Verbände nach
Maßgabe des Gesetzes vom 31. Dezember 1883 oder auf andere Weise ent-
sprechende Befriedigung findet, den Gemeinden ob und zwar auch hinsichtlich
des Rindviehbestandes der denselben zugewiesenen Bewohner eximirter Bezirke
(Art. 3 der neuen Gemeindeordnung vom 24. Juni 1874).
§ 3.
Der durch die Beschaffung und Unterhaltung von Zuchtstieren der Ge-
meinde erwachsende Aufwand ist von derselben vorschußweise zu bestreiten und,
insoweit derselbe nicht aus dem Ertrage eines zur Erhebung gelangenden Deck-
geldes oder anderen mit der Haltung der Zuchtstiere zusammenhängenden Ein-
nahmen bestritten werden kann, in Gemäßheit des Art. 129 der Gemeinde-
ordnung von den betheiligten Besitzern der zur Zucht gehaltenen Kühe und
befruchtungsfähigen Kalbinnen nach Verhältniß der Zahl dieser Kühe und
Kalbinnen alljährlich wieder beizuziehen.
Von dieser Kostentragung befreit bleiben diejenigen Besitzer, welche auf
eigene Kosten das für ihren Viehstand erforderliche Deckungsmaterial halten,
oder welche einer nach dem Ermessen Unseres Staats-Ministeriums das ent-
sprechende Bedürfniß ihrer Mitglieder ausreichend befriedigenden Zuchtgenossen-
schaft angehören.
Den Mitgliedern derartiger Zuchtgenossenschaften steht auch das im letzten
Absatze des § 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1883 geordnete Recht zu,
außerhalb der Kör-Verbände zu verbleiben.
84.
Die Ausführung der nach dem gegenwärtigen Gesetze den Gemeinden
obliegenden Verpflichtungen steht den Gemeindebehörden zu. Gegen die Be—
schlüsse der Gemeindebehörden finden die sonst zulässigen Rechtsmittel statt.
85.
Mehrere benachbarte Gemeinden können sich durch übereinstimmenden Be—
schluß der Gemeindevertretungen zu einer Gemeinde im Sinne und für die
Zwecke des gegenwärtigen Gesetzes zusammenschließen.