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lichen Sektionen, die Verwaltung der medizinisch-polizeilichen und der armen-
ärztlichen Thätigkeit innerhalb der Gemeindebezirke Weimar und beziglich
Eisenach ob.
d) Der erste und der zweite Bezirksarzt haben sich im Falle der Be-
hinderung des einen oder anderen in der ihnen zugewiesenen amtlichen Thätig-
keit gegenseitig zu vertreten.
Soweit die Abgrenzung hinsichtlich der Thätigkeit beider Bezirksärzte im
Gesetz nicht getroffen ist, hat Unser Staats-Ministerium hierüber Bestimmung
zu treffen.
In Ansehung des zum Bezirke des gemeinschaftlichen Landgerichts zu Gera
gehörigen Theils des Großherzogthums bleibt es Unserem Staats-Ministerium
überlassen, denjenigen Bezirksarzt zu bestimmen, welcher die Geschäfte des
Landgerichtsarztes wahrzunehmen hat, und das zu diesem Behufe sonst Er-
forderliche festzusetzen.
ee) Hinsichtlich der Vergütung, welche die Bezirks= und Landgerichtsärzte
als solche zu beziehen haben, findet dasjenige Anwendung, was hierüber be-
stallungsmäßig und gesetzlich, insbesondere auch in dem Gesetze über das
Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungssachen vom 5. Jannar 1887 in
Betreff der Amtsphysiker geordnet ist, jedoch mit folgenden Abweichungen:
1. Werden dieselben in gerichtlichen Angelegenheiten zu amtlichen Ver-
richtungen zugezogen, so haben sie außer der Erstattung der nothwendigen
Auslagen die in § 114 IB des Gesetzes vom 5. Jannar 1887 bestimmten
Verrichtungsgebühren aus der Staatskasse zu beanspruchen, und zwar ohne
Unterschied, ob eine zahlungspflichtige und zahlungsfähige Privatperson vor-
handen ist, oder nicht. Ist eine solche Person vorhanden, so sind die Ver-
richtungsgebühren gleich den nothwendigen Auslagen (§ 115 Ziffer 3 des an-
gezogenen Gesetzes) aus der Staatskasse alsbald vorschußweise zu gewähren.
In den Fällen, in welchen nach den Vorschriften des § 114 der Reichs-
Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878 eine
weitere Vergütung als die der gesetzlichen Tagegelder und Reisekosten nicht
stattfindet, werden die gleichwohl zu gewährenden Verrichtungsgebühren von
der Staatskasse getragen.
2. Werden dieselben in Angelegenheiten der medizinischen Polizei von
Ortspolizeibehörden zugezogen, so haben dieselben nur in denjenigen Ausnahme-
fällen, welche Unser Staats-Ministerium bestimmen wird, neben dem Ersatz
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