Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

109 
Abänderungen der Postordnung vom 8. März 1879. 
Auf Grund der Vorschrift im § 50 des Gesetzes über das Postwesen des 
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 8. März 
1879 in folgenden Punkten abgeändert: 
1. Im §5, „Aufschrift" betreffend, ist am Schlusse des Ab- 
satzes 1 Folgendes nachzutragen: 
Wenn der Bestimmungsort zwar mit einer Postanstalt versehen ist, aber nicht 
zu den allgemeiner bekannten Orten gehört, so ist die Lage des Orts in der 
Aufschrift noch näher zu bezeichnen. 
2. Im § 13, „Drucksachen“ betreffend, sind unter vul die Ziffer 
1 und die zugehörigen Zeilen des Textes zu streichen, sowie 
die darauf folgenden Zahlen 2 bis 10 in 1 bis 9 abzu- 
ändern. 
Am Schlusse des Absatzes vnl ist demnächst als nener 
Absatz nachzutragen: 
vila Auf der Außenseite der Drucksachensendungen dürfen die nach § 2 
Absatz 1 bei Briefen zulässigen Vermerke u. s. w. unter den dort 
vorgeschriebenen Bedingungen angebracht werden. 
3. Im § 19, „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen“ be- 
treffend, ist im Absatz und im Absatz v der zulässige 
Meistbetrag von sechshundert auf „achthundert“ Mark ab- 
zuändern. Der Absatz u erhält folgende anderweite 
Fassung: 
uAn Dem Belieben des Auftraggebers bleibt es überlassen, dem Post- 
auftrage gleich das ausgefüllte Formular zur Postanweisung beizufügen. Solche 
Postanweisungen sind bis zu dem Meistbetrage von 800. zulässig. Die Ge- 
bühr für eine Postauftrags-Postanweisung über 400 —¾ ist nach denselben 
Sätzen zu berechnen, wie für zwei Postanweisungen bis 400 „A In dem bei- 
zufügenden Postanweisungs-Formular darf nur derjenige Betrag der Forderung 
angegeben werden, welcher nach Abzug der Postanweisungsgebühr übrig bleibt. 
4. Zwischen § 21 und §22 tritt der nachstehende § 21a nen 
hinzu. 
§ 21a. 
1 Wünscht ein Empfänger die Briefe von einem bestimmten Absender am 
Bahnhofe unmittelbar nach Ankunft der Eisenbahnzüge in Empfang zu nehmen 
Bahnhoss- 
briese.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.