109
Abänderungen der Postordnung vom 8. März 1879.
Auf Grund der Vorschrift im § 50 des Gesetzes über das Postwesen des
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 8. März
1879 in folgenden Punkten abgeändert:
1. Im §5, „Aufschrift" betreffend, ist am Schlusse des Ab-
satzes 1 Folgendes nachzutragen:
Wenn der Bestimmungsort zwar mit einer Postanstalt versehen ist, aber nicht
zu den allgemeiner bekannten Orten gehört, so ist die Lage des Orts in der
Aufschrift noch näher zu bezeichnen.
2. Im § 13, „Drucksachen“ betreffend, sind unter vul die Ziffer
1 und die zugehörigen Zeilen des Textes zu streichen, sowie
die darauf folgenden Zahlen 2 bis 10 in 1 bis 9 abzu-
ändern.
Am Schlusse des Absatzes vnl ist demnächst als nener
Absatz nachzutragen:
vila Auf der Außenseite der Drucksachensendungen dürfen die nach § 2
Absatz 1 bei Briefen zulässigen Vermerke u. s. w. unter den dort
vorgeschriebenen Bedingungen angebracht werden.
3. Im § 19, „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen“ be-
treffend, ist im Absatz und im Absatz v der zulässige
Meistbetrag von sechshundert auf „achthundert“ Mark ab-
zuändern. Der Absatz u erhält folgende anderweite
Fassung:
uAn Dem Belieben des Auftraggebers bleibt es überlassen, dem Post-
auftrage gleich das ausgefüllte Formular zur Postanweisung beizufügen. Solche
Postanweisungen sind bis zu dem Meistbetrage von 800. zulässig. Die Ge-
bühr für eine Postauftrags-Postanweisung über 400 —¾ ist nach denselben
Sätzen zu berechnen, wie für zwei Postanweisungen bis 400 „A In dem bei-
zufügenden Postanweisungs-Formular darf nur derjenige Betrag der Forderung
angegeben werden, welcher nach Abzug der Postanweisungsgebühr übrig bleibt.
4. Zwischen § 21 und §22 tritt der nachstehende § 21a nen
hinzu.
§ 21a.
1 Wünscht ein Empfänger die Briefe von einem bestimmten Absender am
Bahnhofe unmittelbar nach Ankunft der Eisenbahnzüge in Empfang zu nehmen
Bahnhoss-
briese.