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(Bahnhofsbriefe), so hat er solches der Postanstalt an seinem Wohnorte mit-
zutheilen. Die Postanstalt stellt dem Empfänger gegen Entrichtung der im
Absatz lV festgesetzten Gebühr ein durch Beidrücken des Amtssiegels zu be-
glaubigendes Ausweisschreiben aus, in welchem der Name des Absenders und
des Empfängers, der Eisenbahnzug, mit welchem die Briefe regelmäßig Be-
förderung erhalten sollen, sowie die Zeitdauer, für welche das Ausweisschreiben
gelöst wird, anzugeben sind.
II1 Die Verständigung mit dem Absender, daß die Bahnhofsbriefe stets zu
demselben Zuge aufgeliefert werden, liegt dem Empfänger ob.
iul Bahnhofsbriefe müssen der Form und der sonstigen Beschaffenheit nach
zur Beförderung als Briefe geeignet sein und dürfen weder unter Einschreibung
befördert werden, noch das Gewicht von 250 8 überschreiten. Zum Verschluß
sind Briefumschläge zu verwenden, welche mit einem breiten rothen Rande
versehen sind und am Kopfe in großen Buchstaben die Bezeichnung „Bahnhofs-
brief“ tragen; auf der Rückseite des Briefumschlages ist der Name des Ab-
senders anzugeben.
iIv Bahnhofsbriefe müssen in allen Fällen vom Absender frankirt zur Post
gegeben werden. Die neben dem Porto zu entrichtende Gebühr für die täg-
liche Abholung je eines mit einem bestimmten Eisenbahnzuge beförderten Briefes
von einem und demselben Absender an einen Empfänger beträgt 12 — für
den Kalendermonat und ist von dem Empfänger mindestens für einen Monat
im Voraus zu zahlen.
Vv Die Aushändigung der Bahnhofsbriefe erfolgt nur gegen Vorzeigung
des Ausweisschreibens. Meldet sich der Abholer nicht rechtzeitig, so werden
die Briefe gegen die im § 21 Absatz v unter B festgesetzte Gebühr durch Eil-
boten bestellt.
5. Im § 24, „Ort der Einlieferung“ betreffend, erhält der auf
die Abholung von Packeten durch die Packetbesteller be-
zügliche Theil des Absatzes ul folgende Fassung:
In Städten, in welchen mit Pferdekräften ausgeführte Packetbestellungs-
fahrten bestehen, dürfen den Packetbestellern auf ihren Bestellungsfahrten Packete
ohne Werthangabe zur Abgabe bei der Postanstalt übergeben werden. Es ist
auch gestattet, bei der Postanstalt die Abholung von Packeten aus der Wohnung
schriftlich zu bestellen. Für derartige Bestellschreiben oder Bestellkarten kommt
eine Gebühr nicht zur Erhebung; dieselben können in die Briefkasten gelegt